06.09.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Frage | Antwort | Hinweis | |
Sind Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten (auch Erwerbsminderungsrenten) anspruchsberechtigt? | nein | ||
Erhalten Personen die EPP, wenn sie ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen? | nein | ||
Erhalten Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, die EPP? | nein | Es liegt beschränkte Steuerpflicht vor. | |
Kann eine Person die EPP und zusätzlich die Einmalzahlung für Transfergeldempfänger erhalten? | ja | ||
Müssen Steuerpflichtige einen gesonderten Antrag zur Festsetzung der EPP in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 stellen? | nein | ||
Erhalten Ehegatten/Lebenspartner die doppelte EPP? | nein | ||
Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer zum 15. September 2022 das Dienstverhältnis wechselt? | nein | Der bisherige Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am Stichtag 01.09.2022 beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. | |
Wie ist zu verfahren, wenn der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers erst nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitnehmer vor dem 1. September 2022 ausgeschieden ist? | nein | Am 01.09.22 liegt kein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. Die EPP ist vom Arbeitnehmer zurückzufordern und die Lohnsteueranmeldung ist entsprechend zu korrigieren. | |
Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitgeber die fristgerechte Auszahlung der EPP versäumt, z. B. weil der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers mit monatlichem Anmeldungszeitraum erst nachträglich bekannt wird, dass ein Arbeitnehmer am 1. September 2022 eingestellt wurde? | ja | Am 01.09.22 liegt ein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. Die EPP ist dem Arbeitnehmer nachträglich zu gewähren und die Lohnsteueranmeldung ist entsprechend zu korrigieren. | |
Wie ist zu verfahren, wenn über die ELStAM-Änderungsliste rückwirkend der Hauptarbeitgeber geändert wird und nachträglich die Steuerklasse VI anzuwenden ist, die EPP aber bereits ausgezahlt und bei der Lohnsteuer-Anmeldung zum Abzug gebracht worden ist? | nein | Am 01.09.22 liegt kein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. Die EPP ist vom Arbeitnehmer zurückzufordern und die Lohnsteueranmeldung ist entsprechend zu korrigieren. | |
Wie erfährt der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten (Minijobber), dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt? | Der Arbeitnehmer hat eine entsprechende Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber abzugeben. | ||
Der Arbeitnehmer hat zum 1. September 2022 neben seiner Hauptbeschäftigung auch einen Minijob. Kann der Arbeitnehmer wählen, welcher Arbeitgeber die EPP auszahlt? | nein | nein | Es liegt ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vor. Die EPP darf nur vom Hauptarbeitgeber gewährt werden. |
Ein Arbeitnehmer ist von Januar bis September 2022 arbeitslos gemeldet und hat auch keinen Minijob. Er beginnt am 1. Oktober 2022 eine Tätigkeit als Arbeitnehmer. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen, wenn er vierteljährlich die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt? | nein | Am 01.09.22 liegt kein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. Die EPP wird aber vom Finanzamt gewährt. | |
Ein Arbeitnehmer ist von Oktober 2021 bis September 2022 erkrankt und erhält ab Dezember 2021 nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen? | ja | Am 01.09.22 liegt ein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. | |
Ein Arbeitnehmer befindet sich zum 1. September 2022 in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP? | ja | Am 01.09.22 liegt ein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. | |
Der Arbeitnehmer wird wegen eines sog. Sabbatical ab 1. September 2022 unentgeltlich von der Arbeit freigestellt. Bekommt der Arbeitnehmer die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt? | ja | Am 01.09.22 liegt ein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. | |
Das aktive Dienstverhältnis endet zum 31. Juli 2022 und der Arbeitnehmer bezieht eine Rente. Ab dem 1. August 2022 bezieht der ehemalige Arbeitnehmer zudem eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente (Steuerklasse I). Bekommt er die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt? | nein | Am 01.09.22 liegt kein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. Die EPP wird aber vom Finanzamt gewährt. | |
Bekommen Arbeitgeber die an Arbeitnehmer ausgezahlte EPP erstattet? | ja | Die Erstattung erfolgt als Korrekturposten in der Lohnsteuer-Anmeldung, Zeile 22a, Kz. 35. | |
Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber mit monatlichem Anmeldungszeitraum die Refinanzierung auf den 10. Oktober 2022 (Lohnsteuer-Anmeldung für September 2022) verschiebt? | nein | ||
Ist die Kompensation für die ausgezahlte EPP für die Arbeitgeber eine Betriebseinnahme? | ja | Der Betriebseinnahme steht eine entsprechende Betriebsausgabe gegenüber, sodass sich keine Gewinnauswirkung ergibt. | |
Werden dem Arbeitgeber die Kosten für den mit der Auszahlung der EPP verbundenen Aufwand erstattet? | nein | ||
Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet als Grenzpendler oder Grenzgänger in einem Nachbarland. Bekommt er die EPP trotzdem? | ja | Es liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor. | |
Ein Arbeitnehmer wohnt im Ausland und arbeitet als Grenzpendler in Deutschland. Bekommt er die EPP? | nein | Es liegt beschränkte Steuerpflicht vor. | |
Wie ist bei bisher unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die in 2022, aber vor dem 1. September 2022 ins Ausland umgezogen sind, zu verfahren (Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht)? | ja | Auszahlung über den Arbeitgeber. | |
Wie ist bei bisher beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die in 2022, aber nach dem 1. September 2022 nach Deutschland umgezogen sind, zu verfahren (Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht)? | nein | Auszahlung über das Finanzamt. | |
Muss der Arbeitgeber die Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer bescheinigen? | ja | Großbuchstabe E in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. | |
Ist die EPP als Arbeitslohn pfändbar? | nein | ||
Ist die EPP einkommensteuerpflichtig? | ja | ||
Ist die EPP lohnsteuerpflichtig? | ja | ||
In welchem Jahr ist die EPP zu versteuern? | 2022 | ||
Unterliegt die EPP bei Selbständigen der Umsatz- und der Gewerbesteuer? | nein | ||
Sind Steuerpflichtige, die die EPP erhalten haben, verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abzugeben? | Nein, grundsätzlich nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln. | ||
Ist die EPP beitragspflichtig in der Sozialversicherung? | nein | ||
Ist die EPP in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt? | nein | ||
Wird die EPP bei Minijobs auf die 450-Euro-Grenze (ab Oktober: 520-Euro-Grenze) angerechnet? | nein | ||
Die anspruchsberechtigte Person erzielt ausschließlich steuerfreie Einkünfte (z. B. als Übungsleiter). Ist die EPP steuerpflichtig? | ja | ja | |
Wirkt sich die lohnsteuerpflichtige EPP bei der sog. Riesterförderung auf die Mindesteigenbeitragsberechnung aus? | nein | ||
Kann die EPP aus Billigkeitsgründen auch gewährt werden, wenn keine Anspruchsberechtigung besteht? | nein | nein | |
Macht sich eine Person strafbar, wenn sie sich die EPP durch Falschangaben auszahlen lässt? | ja | ||
Ist die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen? | nein | ||
Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bis V, erstes Beschäftigungsverhältnis | ja | ||
Arbeitnehmer mit Steuerklasse VI, weiteres Beschäftigungsverhältnis | nein | ||
Erstes geringfügig-geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit Pauschalbeiträgen zur Sozialversicherung | ja | ||
Weiteres geringfügig-geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit oder ohne Pauschalbeiträgen zur Sozialversicherung | nein | ||
Geringfügig-geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ohne Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung | nein | ||
Geringfügig-kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV mit Pauschalversteuerung | nein | ||
Geringfügig-kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV ohne Pauschalversteuerung, Steuerklasse I bis V | ja | Es liegt ein erstes gegenwärtiges Dienstverhältnis vor | |
Geringfügig-kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV ohne Pauschalversteuerung, Steuerklasse VI | nein | Es liegt ein weiteres Dienstverhältnis vor. | |
Arbeitnehmer mit Krankengeldbezug | ja | Am 01.09.22 liegt ein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. | |
Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld | ja | Am 01.09.22 liegt ein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. | |
Arbeitnehmer in Altersteilzeit | ja | Am 01.09.22 liegt ein gegenwärtiges Dienstverhältnis vor. | |
Arbeitnehmer bezieht ausschließlich steuerfreie Einkünfte | ja | ||
Inländischer Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat | nein | Es liegt beschränkte Steuerpflicht vor. | |
Ausländischer Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat | nein | Die Auszahlung erfolgt über das Finanzamt. |
Siehe auch FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ vom 20.07.2022 vom BMF. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Laura Penwell (Pexels, Pexels Lizenz)