14.10.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Wie das Ticket steuerfrei bleibt, wann es als Werbungskosten abgesetzt werden kann und in welchen Fällen sich die Pendlerpauschale mehr lohnt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) an drei Beispielen.
Wer das Deutschland-Ticket aus eigener Tasche bezahlt und für berufliche Fahrten nutzt, kann es als Werbungskosten von der Steuer absetzen – und darüber hinaus natürlich auch noch für private Fahrten nutzen. In der Steuererklärung können dann aktuell bis zu 588 Euro für das Ticket angegeben werden – vorausgesetzt, es wurde auch tatsächlich in allen Monaten des Jahres erworben (12 x 49 Euro = 588 Euro). Ab 2025 können für das Ticket dann 696 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden (12 x 58 Euro = 696 Euro).
Man muss aber nicht zwingend die Kosten für das Ticket in der Steuererklärung angeben, sondern kann stattdessen auch die Entfernungspauschale nutzen. Diese lohnt sich in vielen Fällen nämlich mehr: Schon bei einer einfachen Entfernung von 15 Kilometern zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte), die beispielsweise an 200 Arbeitstagen zurückgelegt werden, ergibt sich ein höherer Betrag: 15 Kilometer x 200 Tage x 0,30 Cent = 900 Euro. Und je weiter die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte, desto höher kann die Steuerersparnis ausfallen.
Spendiert der Chef oder die Chefin das Deutschland-Ticket als Jobticket – das heißt, er oder sie überlässt es zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn –, dann bleibt es steuerfrei. Und dafür bezahlen muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in dem Fall natürlich auch nicht. Aber Achtung: Wer darüber hinaus die Entfernungspauschale für Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese Werbungskosten um den Zuschuss für das Ticket kürzt.
Für Arbeitgebende kostet das Deutschland-Ticket, wenn es als Jobticket für Mitarbeitende erworben und gratis zur Verfügung gestellt wird, aktuell nicht 49 Euro, sondern nur 46,55 Euro. Und ab 2025 kostet es dann nicht 58 Euro, sondern nur 55,10 Euro. Denn wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent gewährt, reduziert sich der Kaufpreis für das Ticket um 5 Prozent. Dafür muss das Unternehmen aber einen Rahmenvertrag mit der Deutschen Bahn abschließen.
Spendiert der Arbeitgeber zwar nicht das ganze Deutschland-Ticket als Jobticket, aber übernimmt immerhin 25 Prozent der Kosten, dann können Mitarbeitende von einem reduzierten Preis profitieren. Zum einen dank des Zuschusses von 25 Prozent und zum anderen durch eine Ermäßigung der Deutschen Bahn von 5 Prozent. Somit kostet das Ticket die Mitarbeitenden 30 Prozent weniger – aktuell also lediglich 34,30 Euro und ab dem kommenden Jahr dann nur 40,60 Euro (49 Euro beziehungsweise 58 Euro minus 30 Prozent).
Der oder die Arbeitnehmende kann den Ticketpreis dann beispielsweise per Gehaltsumwandlung bezahlen und muss es nicht versteuern. Denn ob das Deutschland-Ticket-Jobticket als Gehaltsextra von Arbeitgebenden spendiert wird oder es zu einer Gehaltsumwandlung kommt: Arbeitgebende können den Sachbezug dann pauschal mit 25 Prozent versteuern. Und für die Mitarbeitenden wird der Sachbezug nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Diese Möglichkeit wurde mit dem Jahressteuergesetz 2019 geschaffen.
Wichtig: Das Deutschland-Ticket-Jobticket wirkt sich nicht auf die Sachbezugsgrenze von 50 Euro aus. Soll heißen: Wer das Ticket oder einen Teil davon vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin spendiert bekommt, kann darüber hinaus trotzdem noch Sachbezugsleistungen bis zur Freigrenze von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.
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