20.09.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz werden u.a. die Folgen der kalten Progression bei der Einkommenssteuer ausgeglichen. Steuerliche Mehrbelastungen, die sich aufgrund der deutlich spürbaren Preissteigerungen ergeben, werden durch den vorgeschlagenen Ausgleich der kalten Progression umfassend abgefedert. Dies ist ein wirksames und faires Instrument, von dem rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt. So wird beispielsweise eine vierköpfige Familie mit einem Jahreseinkommen von rund 56.000 Euro um 680 Euro im Jahr entlastet.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die aus dem 14. Existenzminimumbericht und dem 5. Progressionsbericht voraussichtlich resultierenden Anpassungen zunächst unter Berücksichtigung der Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zeitnah umgesetzt werden. Mit Vorlage der beiden Berichte im Herbst 2022 werden die Werte entsprechend angepasst. Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Der steuerliche Grundfreibetrag wird angehoben und die Tarifeckwerte werden nach rechts verschoben. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2023 und 2024 gewährleistet. Mit der Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte wird der Effekt der kalten Progression auf tariflicher Ebene ausgeglichen. So kommen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an und werden nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert. Davon wird die „Reichensteuer“ ausgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechend angepasst und das Kindergeld wird für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023 angehoben.
Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 durch die Einführung eines dynamischen Verweises auf die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.
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