02.12.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Das Sozialversicherungsrecht folgt bei Einmalzahlungen dem Steuerrecht. Genau wie das laufende Arbeitsentgelt sind laut Sozialgesetzbuch (SGB) steuerpflichtige Einmalzahlungen auch sozialversicherungspflichtig.
Das laufende Arbeitsentgelt ist dabei der regelmäßig zufließende Arbeitslohn. Unter Einmalzahlungen fallen Zuwendungen, die der Arbeitgeber nicht ausschließlich für die Arbeit in einem bestimmten Monat leistet. Weihnachtsgeld, das das Unternehmen im Dezember auszahlt, gilt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht ausschließlich als Entlohnung für die Arbeitsleistung im Dezember.
Die Beitragsberechnung der Sonderzahlung kann sich von der der laufendenden Arbeitslohnzahlung unterscheiden. Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG).
Sind das monatliche Entgelt und Weihnachtsgeld zusammengerechnet geringer als die monatlichen BBG, müssen Unternehmer Beiträge aus dem Weihnachtsgeld wie aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnen. Das Weihnachtsgeld ist in diesem Fall voll beitragspflichtig.
Überschreiten das Weihnachtsgeld und das laufende Entgelt die monatliche BBG, muss der Arbeitgeber die anteilige jährliche BBG bis zum Zuordnungsmonat ermitteln. Nur so kann er feststellen, ob und in welchem Umfang die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
Einmalzahlungen sind in der Regel dem jeweiligen Abrechnungsmonat hinzuzurechnen, in dem Unternehmer sie ausbezahlen. Wann genau im Monat, ist unerheblich. Eine Ausnahme ist die Märzklausel: Sonderzahlung in den Monaten Januar bis März sind dem Vorjahr zuzuordnen, wenn sie im gezahlten Monat nicht voll beitragspflichtig sind und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat.
Sind die Sonderzahlungen beitragspflichtig, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Diese Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, aus deren Summe sich später die Rente ergibt. Dabei gilt: Je höher die Beitragszahlung, desto höher die Entgeltpunkte. Sonderzahlungen können somit also eine Rentensteigerung bewirken.
Unternehmen, die beispielsweise Minijobber oder Beziehende von Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten beschäftigen, sollten unbedingt auf die jeweiligen Verdienst- und Hinzuverdienstgrenzen achten. Denn die Höhe des Rentenanspruchs kann sich bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vermindern.
– Rentenberater Andreas Islinger
Und auch bei Minijobs gilt Vorsicht: Überschreiten Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze, können sie sozialversicherungspflichtig werden.
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