18.07.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Der Bundesfinanzhof lehnte ab. Es handele sich, so die Richter, bei der strittigen Berufskleidung um bürgerliche Kleidung. Und für solche ist der Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen die Aufwendungen für die Kleidung mit sich bringt. Nur „typische Berufskleidung“, die man nicht auch zu privaten Anlässen tragen kann, lässt sich steuerlich absetzen (BFH-Urteil vom 24. August 2022, XI R 3/22).
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