04.09.2023 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es ging um Angebote für Rückenwärmegurte auf eBay und dort um Informationspflichten zu Garantien.
Anfang 2023 bot ein Händler auf „eBay“ einen „Q. Rückenwärmegurt“ unter Verwendung des sog. “Sofort Kaufen“-Buttons an, wobei er auf der Produktseite ein Foto einstellte. Dieses Foto zeigte die Frontseite der Umverpackung des Produkts, auf der unter anderem ein Foto des Produkts, die Bezeichnung der Ware und des Herstellers sowie drei Informationskästchen abgebildet sind. Eines dieser Kästchen, das in der rechten unteren Ecke der Verpackung platziert ist, ist überschrieben mit „Inhalt“ und enthält die Angaben: „Rückenwärmegurt, Bedienteil und Netzleitung, Bedienungsanleitung, Garantiekarte“.
§ 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB verpflichten den Unternehmer, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um sog. wesentliche Informationen, die ein Verbraucher für seine Kaufentscheidung benötigt. Fehlen solche wesentlichen Informationen, kann eine Abmahnung erfolgreich sein.
Die rechtlich interessante Frage ist, wann genau diese Pflicht ausgelöst wird. Im vorliegenden Fall sah der Antragssteller bereits mit der Bezeichnung „Garantiekarte“ auf einem Produktfoto im Angebot ersichtlich diese Informationspflicht ausgelöst.
Reicht schon allein das Bestehen der Garantie aus oder muss damit geworben werden? Wann liegt dann eine solche Werbung vor? Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofs einige wesentliche Fragen geklärt ((BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV).
Das OLG Brandenburg greift in seiner aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 18.04.2023, Az. 6 W 31/23) die dabei entwickelten Grundsätze auf und betont, dass eine Informationspflicht zur Garantie erst dann besteht, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat.
Damit muss ein Händler nicht nachsehen, ob ein angebotener Gegenstand mit einer Herstellergarantie ausgeliefert wird. Wirbt der Händler allerdings mit der Garantie, dann muss er auch informieren.
Im Urteil heißt es dazu:
„Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, wenn also der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern. In diesem Fall ist zu vermeiden, dass der Verbraucher durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene Garantien in die Irre geführt wird und ist zu seinem Schutz die Erkenntnis sicherzustellen, von wem die Garantie stammt….“
Damit reicht eine nur beiläufige oder belanglose Erwähnung nicht aus, um die Informationspflichten auszulösen. Man muss sich also die Werbung genau ansehen und auf die Gestaltung achten. Die Richter dazu:
„…Erwähnt das Angebot des Unternehmers die Garantie des Herstellers hingegen nur beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, sodass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, besteht keine Informationspflicht. Maßgeblich für die Abgrenzung sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der Ware, Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument, Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren, mit der Ware verbundenen Garantien und jeder weitere Gesichtspunkt, der eine objektive Schutzbedürfnisses Verbrauchers begründen kann (BGH, a.a.O., Rn. 36 f.)“.
Die beiläufige Erwähnung in der Produktabbildung reichte schon in der ersten Instanz nicht aus. In der Rechtsprechung zu Testurteilen sieht das anders aus. Dazu hatte das OLG Köln (Urt. v. 10.07.2020 – Az. 6 U 284/19) entschieden, dass eine Produktabbildung in einem Prospekt, auf der ein Testsiegel der Stiftung Warentest noch gerade erkennbar war, die Informationspflicht zur Fundstelle des Tests auslöst.
Der Antragsteller hatte zudem die Meinung vertreten, der Händler hätte die Informationspflichten aus § 479 BGB versäumt.
Danach gilt:
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Auch dazu hatte das OLG Brandenburg eine andere Meinung, denn schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 88/11 - Werbung mit Herstellergarantie bei eBay) gilt die Regelung nicht schon bei bloßer Werbung, sondern nur dann, wenn ein rechtsverbindliches Garantieversprechen abgegeben wird, zu dem der Verbraucher praktisch nur noch „ja“ sagen muss. In einer Händlerproduktwerbung dürfte das nur selten der Fall sein, etwa wenn der Händler als Vermittler des Garantieangebots auftritt.
Nicht immer sind Händler verpflichtet, Verbraucherinformationen in ihren Angeboten bereit zu halten. Das gilt jedenfalls für die Garantie zu einem Produkt. Allerdings muss der Händler immer noch aufpassen, welche Produktinformationen er verwendet. Allein die Erwähnung auf einem Foto reicht nicht. Anders kann dies für Fundstellenangaben zur Testwerbung aussehen.
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