17.03.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Hat der Arbeitgeber die Verdienstausfallentschädigung zunächst der Lohnversteuerung unterworfen und stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 25 EStG vorliegen, besteht keine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer nur bei seinem Wohnsitzfinanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Arbeitgeber die Verdienstausfallentschädigung zu Unrecht gewährt bzw. zu Unrecht nicht der Lohnversteuerung unterworfen hat und entsprechend die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 25 EStG tatsächlich nicht vorliegen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die zu Unrecht gewährte Verdienstausfallentschädigung vom Arbeitnehmer zurückzufordern.
Abrechnungstechnisch mindert der Rückforderungsbetrag im Jahr der Rückzahlung die für das Kalenderjahr unter Nummer 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden Leistungen. Unter der Nr. 15 werden (Saison-)Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag bescheinigt. Wenn der Rückforderungsbetrag im Jahr der Rückzahlung die zu bescheinigenden Leistungen übersteigt, ist der übersteigende Betrag mit einem Minuszeichen unter Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
Alternativ zur Rückforderung der zu Unrecht gewährten Verdienstausfallentschädigung kann eine Umqualifizierung in eine Beihilfe nach § 3 Nr. 11c EStG (Inflationsausgleichsprämie) erfolgen, soweit die im Gesetz genannten Voraussetzungen vollständig vorliegen.
Ist eine Umqualifizierung in eine Inflationsausgleichsprämie nicht möglich oder verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Verdienstausfallentschädigung, z. B. weil er aus tariflichen oder anderen innerbetrieblichen Gründen daran gehindert ist, ist der Arbeitgeber nach § 41c Absatz 4 EStG dazu verpflichtet, diesen Sachverhalt beim Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, z. B. mit dem Vordruck „Anzeige über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug“. In diesem Fall wird die Korrektur vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt.
Im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung, vgl. BMF-Schreiben vom 25.01.23 - Lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - kann der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 EStG absehen, sofern die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)