09.02.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Corona-Krise wirft bekanntermaßen eine Vielzahl von neuen Fragestellungen auf, bei deren Beantwortung nicht auf bewährtes Fachwissen und Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann – so auch bei Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Homeoffice.
Den Anteil, den ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann, kann der Arbeitgeber als steuerlich begünstigten Fahrtkostenzuschuss gewähren. Wenn der Arbeitnehmer für seine Fahrten öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr nutzt, ist der Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe von § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber einen Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind, also dass der Arbeitnehmer tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Nutzt der Arbeitnehmer ein anderes Verkehrsmittel, z. B. einen eigenen PKW, kann der Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe von § 40 Absatz 1 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschalversteuert werden.
Nun stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss erhält, obwohl er aufgrund der Corona-Krise im Homeoffice arbeitet und keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen. Weil keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, entfällt grundsätzlich auch der Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Daher entfällt in der Konsequenz grundsätzlich auch die steuerliche Begünstigung für den Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers, nämlich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG bzw. die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 1 EStG. Es handelt sich vielmehr um Arbeitslohn, der sowohl der Regelversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Soweit der Lohnsteuerabzug für das vergangene Jahr noch nicht abgeschlossen ist und der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt hat, muss eine entsprechende Korrektur der Lohn- und Gehaltsabrechnung durchgeführt werden.
Soweit der Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschuss von seinem Arbeitgeber erhalten hat und aufgrund der Corona-Krise keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt hat, sondern aus Sicherheitsgründen mit dem eigenen PKW oder einem anderen Verkehrsmittel gefahren ist, liegen für diese Zeiträume die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nicht vor. In derartigen Fällen ist eine Umqualifizierung von steuerfreien in steuerpflichtigen Arbeitslohn durchzuführen. Möglich sind neben der Regelversteuerung die Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 1 EStG.
Fraglich ist, ob eine Umqualifizierung in eine steuerfreie Corona-Beihilfe durchgeführt werden kann. Nach Maßgabe von § 3 Nr. 11a EStG sind
steuerfrei.
Soweit der Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder im Rahmen betrieblicher Übung einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses hat, kann dieser nicht (nachträglich) in eine steuerfreie Corona-Beihilfe umqualifiziert werden, da diese Leistung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Mehr zu Homeoffice-Pauschale und Job-Ticket erfahren Sie im zweiten Teil dieses Newsletter-Artikels in der Fibugate-Ausgabe 07/2021.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Aleksejs Bergmanis (Pexels, Pexels Lizenz)