16.02.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG kann der Arbeitnehmer einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 Euro für jeden Kalendertag als Werbungskosten abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt.
Der Arbeitgeber kann als Alternative zum Fahrtkostenzuschuss zwar eine Homeoffice-Pauschale oder eine andere Ausgleichszahlung gewähren. Bitte beachten Sie, dass weder die Homeoffice-Pauschale noch andere Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt sind. Steuerfreiheit oder Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber kommen nicht in Betracht. Ein steuerlich begünstigter Fahrtkostenzuschuss kann auch nicht als Ersatz für diejenigen Arbeitstage gewährt werden, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich im Homeoffice arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Deckelung der Homeoffice-Pauschale auf 600 Euro = 120 Tage keine Pauschale steuerlich geltend machen kann.
Hinsichtlich der Gewährung der Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber handelt es sich um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz. Die Steuerpflicht wird durch den korrespondierenden Werbungskostenansatz in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers neutralisiert, soweit die Werbungskosten betragsmäßig den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro übersteigen.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Job-Ticket zur Verfügung stellt, kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG in Betracht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Job-Ticket tatsächlich nutzt oder seine erste Tätigkeitsstätte aufgrund der Corona-Krise mit seinem PKW aufsucht.
Aufgrund des steuerfrei gewährten Job-Tickets entfällt für den Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten (Entfernungspauschale) geltend zu machen. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer auch dann keine Werbungskosten geltend machen, wenn er das Job-Ticket seines Arbeitgebers nicht nutzt und stattdessen aufgrund der Corona-Krise seinen eigenen PKW nutzt.
Der Arbeitgeber kann bei der Gewährung eines Job-Tickets auf die Steuerfreiheit verzichten und eine Pauschalversteuerung gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG mit einem Steuersatz von 25 % durchführen. In diesem Fall bleibt der Werbungskosten-Ansatz des Arbeitnehmers (Entfernungspauschale) erhalten.
Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer sein Job-Ticket aufgrund der Corona-Krise gar nicht nutzt bzw. nutzen kann, weil er im Homeoffice tätig wird.
Die steuerlichen Konsequenzen unterbleiben nur dann, wenn das Job-Ticket an den Arbeitgeber zurückgegeben wird und eine entsprechende Verzichtserklärung des Arbeitnehmers als Anlage zum Lohnkonto genommen wird.
Wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen hat und eine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist, muss bei der pauschalen 1-%-Regelung neben dem 1 %-Wert ein zusätzlicher Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer als Korrekturposten angesetzt werden. Der Ansatz des Korrekturpostens kann nur dann entfallen, wenn der Arbeitgeber bestimmt, dass der Betrieb während der Corona-Krise nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist und der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich wirksam ins Homeoffice abgeordnet wird.
Ersatzweise kann der Korrekturposten auch einzelfallbezogen mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer je Einzelfahrt angesetzt werden kann. Bitte beachten Sie, dass pro Kalenderjahr entweder der pauschale 0,03 %-Wert oder der einzelfallbezogene 0,002 %-Wert angesetzt werden können. Ein unterjähriger Methodenwechsel ist steuerlich unzulässig.
Der Ansatz des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1-%-Regelung ist grundsätzlich auch dann durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen aufgrund der Corona-Krise nicht oder nur in eingeschränkten Umfang privat nutzt. Ein Ansatz kann nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen an seinen Arbeitnehmer zurückgibt und keine Möglichkeit hat, das Fahrzeug zu nutzen. Der Arbeitgeber muss entsprechende Nachweise führen und als Anlage zum Lohnkonto nehmen.
Bitte beachten Sie, dass auch ein Methodenwechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode nicht unterjährig durchgeführt werden kann.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Torsten Dettlaff (Pexels, Pexels Lizenz)