15.01.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Bekommen Arbeitnehmer von ihren Chefs Masken geschenkt, „kann man das theoretisch als geldwerten Vorteil betrachten“, sagt Ecovis-Steuerberater Mathias Parbs. Kaufen Chefs die Masken hauptsächlich aus betrieblichem Interesse, dann ist das kein geldwerter Vorteil. „Das Masken-Geschenk vom Chef ist dann kein Arbeitslohn und muss auch nicht versteuert werden“, sagt Parbs.
Stellt der Arbeitgeber allen Mitarbeitern ein Paket mit FFP2-Masken zur Verfügung, die sie auch bei der Arbeit tragen sollen, „dann kann darin kein Arbeitslohn liegen“, sagt Steuerberater Parbs, „auch wenn die Mitarbeiter die Masken privat nutzen, bleibt es dabei.“
Wenn es sich um eine Vorsichtsmaßnahme handelt, die Mitarbeiter wie Betrieb schützen und verhindern soll, dass das Coronavirus den Betrieb lahmlegt, handelt der Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse. Für die lohnsteuerliche Bewertung spielt in diesem Fall die private Nutzung keine Rolle. „Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, drucken ihr Logo auf die Maske und dokumentieren so das betriebliche Interesse“, rät Parbs.
Etwas anderes gilt, sobald die Zuwendung eine Belohnung ist. Schenkt der Arbeitgeber seinem Angestellten hochpreisige Masken mit dem Motiv seines Lieblingsfußballvereins oder seiner Lieblingsband, unterstellt die Finanzverwaltung eine Belohnung. Dann handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. „Weil die FFP2-Masken jedoch mehr schützen als die klassischen Masken, liegt kein Belohnungscharakter vor“, sagt Parbs. Eine Hintertür sieht er jedoch: „Sofern der Arbeitgeber die monatliche 44 Euro-Freigrenze noch nicht nutzt, können Arbeitgeber auch Masken mit Belohnungscharakter bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen.“
Kauft ein Arbeitgeber FFP2-Masken für seine Mitarbeiter, kann er die Kosten dafür als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer unterstellt wird oder nicht.
Kaufen sich Arbeitnehmer die Schutzmasken selbst, können sie die Kosten dafür nicht in ihrer Steuererklärung geltend machen. „Wegen der privaten Mitnutzung nennt das Steuerrecht das gemischt, also beruflich und privat veranlasste Aufwendungen“, sagt Parbs. Diese lassen sich schlecht vernünftig zuordnen. Deshalb dürfen Arbeitnehmer sie nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. „Für die Masken gibt es derzeit auch keinen Sonderausgabenabzug“, sagt Ecovis-Steuerberater Parbs.
Bild: fizkes (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)