08.12.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Wer sie zahlen muss und wie sich die Abgabe von der Steuer absetzen lässt, erklärt Veronika Angermeier, Steuerberaterin bei Ecovis in Kirchheim.
Alle Unternehmer, die Leistungen von Künstlern und Autoren für ihre Eigenwerbung nutzen, müssen Künstlersozialabgabe zahlen – nicht nur Theater, Verlage oder Presseagenturen. „Auch ein Handwerksbetrieb, der beispielsweise einen Werbeflyer von einem selbstständigen Grafiker gestalten lässt, muss an die Künstlersozialkasse zahlen“, erklärt Veronika Angermeier, Steuerberaterin bei Ecovis in Kirchheim.
Ab 2021 steigt die Künstlersozialabgabe nun doch nicht. Sie bleibt stabil bei 4,2 %. Mehr Bundesmittel machen das möglich. Unternehmer, die Leistungen von Künstlern und Autoren nutzen, müssen dann also doch nicht wie ursprünglich geplant mehr zahlen.
Wer beispielsweise einen selbstständigen Grafiker beauftragt, ein Firmenlogo zu entwickeln, schuldet ihm dafür das vereinbarte Honorar. Darüber hinaus muss der Unternehmer aber auch eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen. Die Höhe für diese Künstlersozialabgabe bemisst sich am gezahlten Netto-Honorar. Kostet also das Logo-Design des Grafikers beispielsweise 1.000 Euro netto, dann muss der Unternehmer auch künftig 42 Euro, also 4,2 % von 1.000 Euro, Abgabe bezahlen. Hier ein Rechenbeispiel.
Jahr | Rechenweg | KSK-Abgabe |
2020 und 2021 | 1.000 € x 4,2 % | 42 € |
Unternehmer müssen die Künstlersozialabgabe auf alle künstlerischen und publizistischen Leistungen zahlen. Was alles dazu gehört, lässt sich auf der Homepage der KSK nachlesen. „Hier sind jede Menge Beispiele aufgelistet“, weiß Angermeier. Wer unsicher ist, kann auch bei der KSK direkt nachfragen – oder seinen Steuerberater um Rat bitten. Den Künstler oder Autor selbst zu fragen, ist keine gute Lösung, erklärt die Steuerberaterin: „Ob der beauftragte Künstler oder Autor selbst über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht, spielt für die Abgabepflicht des Unternehmens keine Rolle.“
Jeweils bis 31. März müssen Unternehmen der KSK mitteilen, was sie im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt haben. Dafür müssen sie einfach alle Nettobeträge in einen Meldebogen eintragen. Umsatzsteuer oder Reisekosten gehören nicht dazu. Den Melde- und Erhebungsbogen bekommen Unternehmen jedes Jahr automatisch zugeschickt. Wer ihn noch nie bekommen hat, muss ihn bei der KSK anfordern.
Wer seine Zahlungen nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das kann bis zu 50.000 Euro Bußgeld kosten. Außerdem kann die Künstlersozialkasse dann schätzen. Eine solche Schätzung kann der Unternehmer nur durch die Abgabe des Meldebogens berichtigen. Auf die Jahresmeldung folgt die Abrechnung – und die Berechnung der künftigen Vorauszahlungen. Diese müssen Unternehmer monatlich bis zum 10. des Folgemonates an die KSK zahlen. Wer nicht pünktlich zahlt, muss monatlich Säumniszuschläge in Kauf nehmen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob Unternehmer ihrer gesetzlichen Abgabepflicht nachkommen. Wer es versäumt hat zu zahlen, muss nachzahlen – rückwirkend bis zu fünf Jahre.
Künstlersozialabgaben lassen sich als Betriebsausgaben geltend machen.
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