02.03.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Viele Arbeitgeber bedienen sich aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen eines professionellen Dienstleisters, z. B. einer Leasing-Gesellschaft mit Fuhrpark-Management. Die Konditionen sind sehr vielfältig und reichen vom Standard-Leasing bis zum Full-Service-Leasing. Viele Arbeitgeber vereinbaren mit der Leasinggesellschaft zu Beginn der Vertragslaufzeit eine Leasingsonderzahlung. Die Höhe der einmaligen Leasingsonderzahlung hat Einfluss auf die Höhe der monatlichen Leasingraten. Je höher die einmalige Leasingsonderzahlung desto niedriger sind die monatlichen Leasingraten.
Streitig ist, wie Leasingsonderzahlungen steuerlich zu behandeln sind. Die Höhe der KFZ-Kosten hat in lohnsteuerlicher Hinsicht unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des geldwerten Vorteils bei der Fahrtenbuchmethode und mittelbare Auswirkung auf die Höhe des geldwerten Vorteils bei der 1-%-Regelung. In ertragsteuerlicher Hinsicht, also bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns des Arbeitgebers stellt sich die Frage, ob die Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen oder auf die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen ist.
Soweit der Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung bei Vertragsbeginn im ersten Jahr leistet, sind die KFZ-Kosten ab dem zweiten Jahr entsprechend niedriger, so dass sich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung entsprechend reduziert.
Bei Anwendung der 1-%-Regelung beläuft sich der geldwerte Vorteil auf 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung. Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 18.11.09, Randnummern 18 bis 20 und Tz. I. 8 des BMF-Schreibens vom 28.05.96 werden die pauschalen Wertansätze im Rahmen einer Billigkeitsregelung auf die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten begrenzt (sog. Kostendeckelung). In diesem Fall darf der geldwerte Vorteil also maximal in Höhe der tatsächlichen KFZ-Kosten angesetzt werden.
Sind die KFZ-Kosten aufgrund einer bei Vertragsabschluss geleisteten hohen Leasingsonderzahlung des Arbeitgebers in den Folgejahren sehr niedrig und liegen unter der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1-%-Regelung, wäre beim Arbeitnehmer in den Folgejahren ein entsprechend niedrigerer geldwerter Vorteil zu versteuern.
Nach Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 26.08.20, 5 K 194/18, kommt die Anwendung der Kostendeckelung nicht in Betracht, wenn die in einem Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben in anderen Jahren (insbesondere Leasingsonderzahlungen) den Ansatz nach der 1-%-Methode übersteigen. Es ist nach Auffassung des Finanzgerichts eine Gesamtkostenbetrachtung und keine isolierte Betrachtung durchzuführen. Nach Auffassung des Finanzgerichts widerspricht die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung in Zusammenhang mit einer Leasingsonderzahlung dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit. Im Extremfall würde ein Steuerpflichtiger bei dieser Auslegung fast keinen Privatanteil mehr versteuern müssen, wenn ein Leasingvertrag am Ende eines Jahres mit einer sehr hohen Leasingsonderzahlung und (fast) keinen monatlichen Leasinggebühren abgeschlossen wird. Eine solche Auslegung der Gesamtkosten würde die Kostendeckelungsregelung nach Auffassung des Finanzgerichts ad absurdum führen. Diese Problematik ist auch auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung übertragbar.
Diese Rechtsfrage ist nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 26/20 anhängig. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob bei Anwendung der Kostendeckelung allein auf die isoliert in einem Jahr angefallenen Fahrzeugkosten abzustellen ist oder ob rechnerisch eine in einem früheren Jahr für das Fahrzeug geleisteten Leasingsonderzahlung miteinzubeziehen ist.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: JESHOOTS.com (Pexels, Pexels Lizenz)