24.03.2020 — Martin Landauer. Quelle: SKW Schwarz.
Entscheidend ist zunächst, festzustellen, welche Rechtsordnung anwendbar ist. Zumeist, aber keineswegs immer, enthalten internationale Lieferverträge eine entsprechende Regelung. Ist im Vertrag die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, gilt das, was wir hier ausgeführt haben. Aber Achtung: Es kommt auf die Details der Formulierung an. Lautet etwa eine Rechtswahlklausel: „Es gilt deutsches Recht“, kommt nicht das deutsche Kaufrecht, wie es in BGB und HGB geregelt ist, zum Zug. Stattdessen ist dann das UN-Kaufrecht (CISG) anzuwenden, da dieses Teil des deutschen Rechts ist. Kaufrecht nach BGB und HGB ist daher nur dann einschlägig, wenn auf deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts verwiesen wird.
Enthält der Vertrag keine Regelung über das anzuwendende Recht, wird regelmäßig die Rechtsordnung des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, anzuwenden sein (anders kann es u. a. sein, wenn es zu einem Gerichtsverfahren außerhalb der EU kommt). Ist dieses Land Vertragsstaat des CISG-Übereinkommens, kommt man auch auf diesem Weg zur Anwendung des UN-Kaufrechts. Derzeit gibt es 93 Unterzeichnerstaaten (zur Liste s. hier: https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg/status). Da, wie oben dargestellt, Deutschland ein Unterzeichnerstaat ist, ist daher bei Fehlen einer Rechtswahlregelung auf Exportgeschäfte das UN-Kaufrecht anzuwenden. Bei Importgeschäften kommt es dagegen darauf an, ob das Land, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, ein Unterzeichnerstaat des Übereinkommens ist.
Ist nach dem vorstehenden UN-Kaufrecht anzuwenden, so gilt Folgendes: Kann der Lieferant nicht liefern, so haftet er verschuldensunabhängig auf Schadensersatz (Art. 45, 74 ff. CISG). Diese Garantiehaftung ist insofern strenger als die nach deutschem Kaufrecht, weil dort eine Schadensersatzhaftung ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erfordert. Die Haftung erfasst auch den entgangenen Gewinn des Käufers (Art. 74 CISG).
Allerdings sieht das UN-Kaufrecht in Art. 79 CISG ein einschränkendes Korrektiv vor. Danach haftet der Lieferant nicht, wenn er beweist, dass die Störung außerhalb seines Verantwortungsbereichs lag und unvorhersehbar sowie unvermeidbar war. Hierdurch soll der Verkäufer von der Haftung für unbeherrschbare Risiken entlastet werden. Epidemien wie eben vorliegend können damit den Händler entlasten. Es kommt aber auf den Einzelfall und die Beweisbarkeit (die ggf. durch ein Force-Majeure-Zertifikat gelingen kann) an. Hat der Verkäufer z.B. den Vertrag mit dem Käufer zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sich in der Region, in der der eigene Lieferant sitzt, bereits eine Ausbreitung von COVID-19 abzeichnete, kann er sich möglicherweise nicht auf Art. 79 CISG berufen und haftet daher dennoch auf Schadensersatz.
Bild: PeterKaul (Pixabay, Pixabay License)