17.04.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bitte beachten Sie, dass es regional unterschiedliche Ausgestaltungen des 49-Euro-Tickets geben kann.
In der Angebotspalette durchgesetzt hat sich die sog. 25%-Variante:
In diesem Fall erwirbt der Arbeitgeber ein Ticket bei einem Verkehrsträger für 49 Euro und gewährt einen Arbeitgeber-Zuschuss in Höhe von 25% = 12,25 Euro. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung, die der Verkehrsträger dem Arbeitgeber gewährt, ist steuerlich unbeachtlich und führt nicht zu einem geldwerten Vorteil.
Der verbleibende Differenzbetrag wird dem Arbeitnehmer im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung als Netto-Abzug belastet.
Kosten für das 49-Euro-Ticket | 49,00 € |
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Arbeitgeberzuschuss (25 %) | -12,25 € |
Verbleibender Arbeitnehmeranteil (75 %) | 36,75 € |
Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nicht vorliegen, ist der Fahrtkostenzuschuss entsprechend steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Fahrtkostenzuschuss dann nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschalversteuern. Im Falle der Pauschalversteuerung nach dieser Regelung entfällt der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers (Entfernungspauschale) im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Alternativ kann eine Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG durchgeführt werden. In diesem Fall bleibt der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers erhalten.
Bitte beachten Sie, dass die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % nur anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG in Betracht kommt, z. B. weil der Bezug nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern durch Gehaltsumwandlung gewährt wird oder weil der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Steuererklärung erhalten bleiben soll. Die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % kommt nicht als Alternative zur Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 15 % in Betracht, z. B. wenn der Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig ist, weil der Arbeitnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzt.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Job-Ticket als Sachbezug zur Verfügung stellt, ist dies nicht schädlich für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze, weil die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG aufgrund der Gesetzessystematik Vorrang vor § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG hat.
Die Fortsetzung dieses Beitrags finden Sie kommende Woche in der nächsten Newsletterausgabe!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Life Of Pix (Pexels, Pexels Lizenz)