16.06.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen, z. B. weil der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung im Rahmen des Infektionsschutzes vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass zumindest für diesen Zeitraum kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Konsequenz ist für diesen Zeitraum ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen. Soweit das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
In Ausnahmefällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet, können die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich freistellt, von zu Hause aus im Homeoffice zu arbeiten oder bei gemischter Tätigkeit des Arbeitnehmers sowohl im Betrieb des Arbeitgebers als auch im Homeoffice, steht grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes zur Verfügung. In diesen Fällen greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, so dass in der Konsequenz eine steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht möglich ist.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören grundsätzlich alle anteiligen Raumkosten. Basis der Kostenermittlung ist ein Aufteilungsmaßstab nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Mietwohnung oder um Wohneigentum handelt. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören Aufwendungen für die anteilige Miete bei gemieteten Wohnungen bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Wohneigentum, darüber hinaus anteilige Kosten für Gas, Strom und Wasser, Reinigung, Hausversicherung, Hausratversicherung, Grundsteuer sowie andere Nebenkosten.
Nicht zu den unmittelbaren (Raum-)Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zählen Aufwendungen für Einrichtung und Mobiliar sowie für Arbeitsmittel wie Telefon, PC, Notebook und Peripheriegeräte, z. B. Drucker oder Scanner. Diese Kosten sind separat zu bewerten und können grundsätzlich ohne Abzugsbeschränkung steuerlich geltend gemacht werden, soweit keine private Mitveranlassung dieser Aufwendungen vorliegt.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)