02.02.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
3 Nr. 33 EStG
10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG
Nach Maßgabe von § 3 Nr. 33 EStG kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist, dass dieser Kindergartenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 EStG vorliegen.
Danach dürfen die Arbeitgeberleistungen nicht auf den Arbeitslohnanspruch des Arbeitnehmers angerechnet werden, der Arbeitslohnanspruch darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und der Arbeitslohnanspruch darf bei Wegfall der Leistung nicht erhöht werden.
Streitig ist, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer neben der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber Sonderausgaben im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber ganz oder teilweise steuerfrei erstattet oder pauschalversteuert werden, können regelmäßig nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es ist selbsterklärend, dass eine Doppelbegünstigung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Dennoch ist streitig, ob ein steuerfreier Kindergartenzuschuss, den Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, auf die Bemessungsgrundlage für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG anzurechnen ist. Nach dieser Rechtsgrundlage können zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro, für Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes als Sonderausgaben abgezogen werden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 06.05.20, 1 K 3359/17, dass ein Sonderausgabenabzug nur dann in Betracht kommt, wenn ein Steuerpflichtiger tatsächlich wirtschaftlich mit Aufwendungen belastet ist. In diesem Zusammenhang sind als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.
Die Steuerpflichtigen waren mit der Kürzung der Aufwendungen um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nicht einverstanden und machten geltend, dass im BMF-Schreiben vom 14.03.12 zu Kinderbetreuungskosten eine entsprechende Kürzung nicht vorgesehen sei. Der vom Arbeitgeber gewährte Kindergartenzuschuss sei Arbeitslohn und keine Erstattung von Sonderausgaben.
Im hier streitigen Sachverhalt haben die Steuerpflichtigen keine Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des § 10 Absatz 1 EStG getragen, soweit der Arbeitgeber des Steuerpflichtiger für die Kinderbetreuungskosten einen entsprechenden Betrag steuerfrei gezahlt hat. Das Fehlen der Kinderbetreuungskosten in der Abzugsbeschränkung des § 10 Absatz 2 für Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen rechtfertigt es nach Auffassung des Finanzgerichtes nicht, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG bei der Berechnung der Höhe der abziehbaren Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG unberücksichtigt zu lassen.
Auch das Finanzgericht Köln kam mit Urteil vom 14.08.20 - 14 K 139/20 zu dem Ergebnis, dass Kindergartenbeiträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber steuerfrei erhalten hat, nicht als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht Köln stellte mit Verweis auf die höchstrichterliche BFH-Rechtsprechung klar, dass grundsätzlich nur solche Abflüsse als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die ein Steuerpflichtiger tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Im hier streitigen Sachverhalt sind die Steuerpflichtigen durch die Zahlung der Kindergartenbeiträge nicht wirtschaftlich belastet. Auch das Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung spricht gegen eine Doppelberücksichtigung der streitigen Beträge.
Weil die Steuerpflichtigen mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, ist ein entsprechendes Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 54/20 anhängig. Nun muss der Bundesfinanzhof klären, ob Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie Geldleistungen des Arbeitgebers in gleicher Höhe erhält.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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