02.05.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Die Richter stellten klar, dass die Grundsätze der steuerlichen Fünftel-Regelung nicht nur auf die Nachzahlung von festen Lohnbestandteilen, sondern auch auf variable Lohnbestandteile, wie die Auszahlung von Überstunden, anwendbar ist.
Im konkreten Streitfall hatte ein Angestellter über einen Zeitraum von drei Jahren 330 Überstunden geleistet, die erstmal nicht vergütet wurden. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, zahlte der Arbeitgeber im vierten Jahr die gesamten Überstunden in einer Summe aus. Das zuständige Finanzamt wandte auf diese Überstundenvergütung den normalen Einkommensteuertarif an. Da sich die Einkommensteuer progressiv mit steigendem Einkommen erhöht, kam es aufgrund der geballten Zahlung im vierten Jahr zu einer höheren Besteuerung. Für den Arbeitnehmer war es somit nachteilig, dass der Arbeitgeber die Überstunden nicht laufend, sondern zu einem viel späteren Zeitpunkt auf einmal ausgezahlt hatte. Er klagte dagegen bis vor das höchste Finanzgericht.
Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber bei einer Auszahlung von außerordenlichen Einkünften eine Regelung im Einkommensteuergesetz geschaffen, die diesen ungewollten Progressionseffekt im Einkommensteuertarif mildert. Einer dieser Fälle ist die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Die Einkünfte werden bei der Berechnung der Steuer dabei rein rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und dementsprechend niedriger besteuert.
In seinem Urteil folgte der BFH dem Antrag des Klägers und bestätigte, dass dieser steuerliche Sondertarif der Fünftelregelung auf Überstunden übertragbar ist, da die gesetzliche Bedingung in diesem Fall erfüllt ist. Die Vergütung der über einen langen Zeitraum geleisteten Überstunden ist als mehrjährig einzustufen, wenn sie einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde.
In ihrer Urteilsbegründung wiesen die höchsten Finanzrichter neben der Mehrjährigkeit auf die Zweckbestimmung der Vergütung hin, welche sie bei den Überstunden vorfanden. Des Weiteren betonten sie, dass es für die Zusammenballung der Vergütung vernünftige wirtschaftliche Gründe geben müsse. Diese sahen sie als gegeben an, da der Lohnnachzahlung für vorangegangene Zeiträume die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vorausgegangen war. Durch diesen Aspekt soll ein Missbrauch der Steuerermäßigung in Absprache zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgeschlossen werden.
Die Lohi empfiehlt Steuerpflichtigen in ähnlichen Fällen, die angefallenen Überstunden zu dokumentieren und eine nachvollziehbare Begründung für die spätere Auszahlung in einer Summe gegenüber dem Finanzamt anzuführen.
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