04.10.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Dazu gibt es neue Gesetzesgrundlagen für kurzzeitige Ausnahmen.
Die Verdienstgrenze von Minijobbern passt sich künftig an den vorherrschenden Stundenlohn dynamisch mit dem Ziel an, dass grundsätzlich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist. In der Vergangenheit hatten Mindestlohnerhöhungen häufig zu einer Reduzierung der Stundenzahl geführt, da die Verdienstgrenze nicht mit angehoben wurde. Die deswegen regelmäßig erforderlichen Vertragsänderungen bei Minijobs entfallen somit. Die maximale Monatsarbeitszeit von 43 Stunden kann nun verlässlich hinterlegt werden. Bis zu dieser Arbeitsobergrenze entfällt die Sozialversicherungspflicht für den Beschäftigten, unabhängig davon, wie sich der Mindestlohn in Zukunft entwickeln wird. Wer einen höheren Stundenlohn aushandelt, sollte bedenken, dass die Stundenzahl entsprechend reduziert werden muss.
Auch Ausnahmen wurden per Gesetz definiert. Ein gelegentliches, nicht planmäßiges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze ist nun in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten möglich. Treten unvorhersehbare Ereignisse, wie eine hohe Krankheitsquote beim Personal und damit Engpässe bei der Belegschaft, ein, kann der monatliche Verdienst eines Minijobbers ausnahmsweise bis zu 1.040 Euro, also maximal das Doppelte, in diesem Zeitraum betragen. Die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro kann jetzt in begründeten Fällen 7.280 Euro betragen, ohne dass die Anerkennung des Minijobs gefährdet ist. Diese neuen Regeln gelten für Minijobber in Privathaushalten gleichermaßen wie für gewerbliche Minijobber.
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