21.03.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich jedoch regelmäßig immer nur dann, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag und der Werbungskostenansatz den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen, insbesondere bei Arbeitnehmern mit relativ hohen Steuersätzen. Bei Geringverdienern wirkt sich die Entfernungspauschale häufig gar nicht oder aufgrund der niedrigen Steuersätze nur sehr marginal aus.
Die Ampelkoalition hat jüngst ein neues Maßnahmenpaket mit steuerlichen Gegenmaßnahmen geschnürt. Diese Maßnahmen sollen teilweise rückwirkend zum 01.01.22 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang wurde u.a. der steuerliche Grundfreibetrag rückwirkend um 01.01.22 um 363 Euro auf nunmehr 10.347 Euro angehoben (bei Verheirateten 20.694 Euro) und der Arbeitnehmerpauschbetrag ebenfalls rückwirkend zum 01.01.22 von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro.
Für Arbeitnehmer, deren Einkünfte den Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 Euro (bis 31.12.21: 9.744 Euro) nicht übersteigt, hat der Gesetzgeber zur finanziellen Entlastung bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bereits zum 01.01.21 die Mobilitätsprämie eingeführt.
Nach Maßgabe von § 101 ff. EStG können Arbeitnehmer für einen bestimmten Anteil ihrer Aufwendungen, die den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen, auf Antrag eine Prämie vom Finanzamt, die sog. Mobilitätsprämie, erhalten.
Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt und deren Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 20 km übersteigt, können für jeden zusätzlichen Kilometer eine Prämie in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale (0,38 Euro, bis 31.12.21 0,35 Euro) erhalten, also in Höhe von 4,9 bzw. 5 Cent pro übersteigenden Kilometer. Die Mobilitätsprämie ist jedoch auf den Beitrag begrenzt, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
Beispiel:
Die Arbeitnehmerin Paula Pommfritt ist Auszubildende bei der ABC GmbH. Aufgrund ihrer geringen Ausbildungsvergütung wirkt sich die Entfernungspauschale bei ihr steuerlich nicht aus.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung kann sie eine Mobilitätsprämie in folgender Höhe beantragen:
2022 | 2021 | ||
---|---|---|---|
Entfernung in Km | 35 | 35 | |
zu versteuerndes Einkommen in € | 7.500,00 | 7.500,00 | |
Werbungskostenansatz | |||
180 Tage x 20 km x 0,30 € | 1.080,00 | 1.080,00 | |
180 Tage x 15 km x 0,35 € | 945,00 | 945,00 | |
Summe | 35 km | 2.025,00 | 2.025,00 |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.200,00 | 1.000,00 | |
Grundfreibetrag | 10.347,00 | 9.744,00 | |
zu versteuerndes Einkommen | 7.500,00 | 7.500,00 | |
Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet | 2.847,00 | 2.244,00 | |
anzusetzen ist der geringere Betrag Bemessungsgrundlage / Mobilitätsprämie | 945,00 | 945,00 | |
Mobilitätsprämie 14 % pro Jahr | 132,30 | 132,30 | |
Mobilitätsprämie pro Monat | 11,03 | 11,03 |
2022 | 2021 | ||
---|---|---|---|
Entfernung in Km | 35 | 35 | |
zu versteuerndes Einkommen in € | 9.000,00 | 9.000,00 | |
Werbungskostenansatz | |||
180 Tage x 20 km x 0,30 € | 1.080,00 | 1.080,00 | |
180 Tage x 15 km x 0,35 € | 945,00 | 945,00 | |
Summe | 35 km | 2.025,00 | 2.025,00 |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.200,00 | 1.000,00 | |
Grundfreibetrag | 10.347,00 | 9.744,00 | |
zu versteuerndes Einkommen | 9.000,00 | 9.000,00 | |
Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet | 1.347,00 | 744,00 | |
anzusetzen ist der geringere Betrag Bemessungsgrundlage / Mobilitätsprämie | 945,00 | 744,00 | |
Mobilitätsprämie 14 % pro Jahr | 132,30 | 104,16 | |
Mobilitätsprämie pro Monat | 11,03 | 8,68 |
Nach einhelliger Expertenmeinung bringt die Mobilitätsprämie unter dem Strich nur eine sehr marginale Entlastung mit sich. Die Berechnung ist für steuerliche Laien viel zu kompliziert und macht erforderlich, dass Arbeitnehmer mit geringem Einkommen eine Steuererklärung abgeben müssen und ggf. zusätzliches Geld für steuerliche Beratung in Anspruch nehmen müssen. Damit wird der wesentliche Anteil der Mobilitätsprämie durch Beratungskosten und erheblichen Zeitaufwand aufgefressen werden.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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