08.04.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Worin liegt der Unterschied zu den anderen Steuerklassen? Was bedeutet Ehegattensplitting? Und warum hat die Steuerklasse-Kombination 3 und 5 letztendlich gar keinen Einfluss auf die für ein Kalenderjahr fällige Steuerlast? Antworten und Rechenbeispiele liefert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Das Finanzamt ordnet allen Arbeitnehmenden eine Steuerklasse zu. Und diese entscheidet darüber, wie hoch die monatlich abzuführende Lohnsteuer ausfällt. Je höher die Lohnsteuer, desto niedriger ist das Nettogehalt. Sechs Steuerklassen gibt es in Deutschland:
Bei der Debatte um die mögliche Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 wird ein wichtiger Fakt häufig außer Acht gelassen: Letztendlich verändert sich die für ein Kalenderjahr fällige Steuerlast dadurch gar nicht. Monatlich bleibt je nach Kombination mehr oder weniger Nettogehalt übrig – aber bei der Steuererklärung erfolgt stets ein Ausgleich.
„Die monatlichen Steuerabzüge vom Lohn oder Gehalt sind bei der Steuerklassen-Kombination 3 und 5 für Partner mit sehr unterschiedlich hohen Löhnen häufig zu niedrig angesetzt. Doch die dadurch fehlende Lohnsteuer bekommt man nicht geschenkt, deshalb ist auf das Kalenderjahr gerechnet oft eine Steuernachzahlung erforderlich“, erläutert VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel.
Wichtig: Die Steuerklassenkombination hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die endgültige Steuerbelastung. Anders ist dies bei einigen Lohnersatzleistungen, die durch die Steuerklasse tatsächlich höher oder niedriger ausfallen können.
Grundsätzlich eignet sich die Steuerklassen-Kombination 3 und 5 nur für Paare mit unterschiedlichen Einkommen. Wählt dann die- oder derjenige mit dem höheren Verdienst die Klasse 3 und der oder die andere Klasse 5, bleibt insgesamt gesehen ein höheres monatliches Nettoeinkommen übrig. Verdienen die Partner/innen ungefähr gleich viel, ist es jedoch sinnvoller, wenn beide Steuerklasse 4 wählen.
Ein Beispiel für 2024 mit der Steuerklassen-Kombination 3/5 und der Steuerklasse 4 mit und ohne Faktor (Quelle: Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums):
Auf den ersten Blick ist die Steuerklassen-Kombination 3 und 5 also wesentlich günstiger für das Paar, da es über das Jahr verteilt deutlich weniger Lohnsteuer abgezogen bekommt. Allerdings sind Paare mit dieser Steuerklassen-Kombi zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Daraufhin errechnet das Finanzamt die für das Jahr fällige Steuerlast ¬– und dabei relativiert sich der Vorteil der Steuerklassen-Kombination 3 und 5 ganz schnell.
Geht man davon aus, dass sich bei der gemeinsamen Steuererklärung aus dem Jahresbruttolohn des Beispielpaares von 70.000 Euro nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ein zu versteuerndes Einkommen von 53.000 Euro ergibt, dann beläuft sich die dafür fällige Einkommensteuer auf 6.928 Euro. Und diese 6.928 Euro gelten unabhängig von der gewählten Steuerklassen-Kombination:
Wichtig: Paare mit der Steuerklassen-Kombination 4 ohne Faktor sind im Gegensatz zu Paaren mit den Kombinationen 3 und 5 sowie 4 und 4 mit Faktor nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Sie sollten aber freiwillig eine Steuererklärung abgeben – denn sonst entgeht ihnen in vielen Fällen eine Steuerrückerstattung.
Von den möglichen Steuerklassen-Kombinationen abgesehen, zahlen Paare dank des sogenannten Ehegattensplittings mit einer Zusammenveranlagung in der Regel tatsächlich weniger Steuern, als wenn jede/r eine eigene Steuererklärung abgeben würde.
Beispiel für die Einzelveranlagung mit Beträgen für 2024 aus der Einkommensteuer-Grundtabelle und im Vergleich dazu für die Zusammenveranlagung mit Beträgen für 2024 aus der Splitting-Tabelle:
Fazit: Eine Zusammenveranlagung lohnt sich für Ehepaare in nahezu jedem Fall. Eine Steuerklassen-Kombination verändert hingegen lediglich die monatlichen Abzüge von Lohn, nicht aber die Jahressteuerlast
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