07.06.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es liegt auf der Hand, dass Preisnachlässe primär aus marketingstrategischen Gründen eingeräumt werden. Ziel der Preisnachlässe ist es entsprechend, den Verkauf anzukurbeln und den Absatz zu forcieren.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Rabatte gewährt, geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass es sich hierbei um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers handelt. Daher handelt es sich nach Auffassung des Finanzamts um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Soweit diese Rabatte eigenen Arbeitnehmern gewährt werden, also Arbeitnehmern, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Lieferanten stehen, kommt die sog. Rabattfreibetragsregelung zur Anwendung. Nach Maßgabe von § 8 Nr. 3 EStG kann der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro abgezogen werden. Der Rabattfreibetrag darf jedoch nur dann abgezogen werden, wenn der Rabatt in Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen gewährt wird, mit denen der Arbeitgeber Handel treibt. Er darf nicht abgezogen werden, wenn der Rabatt in Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen gewährt wird, die überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben bzw. erbracht werden.
In letzter Zeit haben sich einige Finanzgerichte mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob Rabatte, die Lieferanten Dritten, also Arbeitnehmer fremder Unternehmen bzw. Arbeitnehmern von konzernverbundenen Unternehmen als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite zu qualifizieren sind, z.B. Urteil Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 13.08.20, 2 K 1690/18 oder Urteil Finanzgericht Köln vom 11.10.18, 7 K 2053/17. In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegt, wenn bei der Rabattgewährung sog. eigenwirtschaftliche Interessen des Lieferanten im Vordergrund stehen.
Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil darf vom Finanzamt immer nur dann angenommen werden, wenn ein konkreter unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt und die Verbilligung dem Arbeitnehmer direkt und unmittelbar als Gegenleistung für ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt wird. Dabei muss die Vergünstigung für den Arbeitnehmer eine konkrete Frucht seiner Arbeitsleistung für den Arbeitgeber darstellen.
Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Rabatte und Vergünstigungen, die nicht eigenen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Arbeitnehmern gewährt werden, z.B. Arbeitnehmern von verbundenen Unternehmen oder Arbeitnehmern, mit denen der Arbeitgeber Geschäftsbeziehungen unterhält. Kein Arbeitslohn ist jedoch anzunehmen, wenn es sich um übliche Rabatte handelt, die grundsätzlich auch allen anderen Endkunden im allgemeinen üblichen wirtschaftlichen Verkehr gewährt werden.
Ein schwieriges Abgrenzungsproblem ist hierbei die Frage, ob das eigenwirtschaftliche Interesse des Lieferanten den Arbeitslohncharakter überlagert oder ob ein Entlohnungscharakter im Vordergrund steht. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Bewertungsfrage, die stets einzelfallbezogen zu überprüfen ist. In der lohnsteuerlichen Praxis ist davon auszugehen, dass eine klare Trennung von eigenwirtschaftlichem Interesse des Lieferanten und Entlohnungscharakter aus tatsächlichen Gründen nicht einwandfrei möglich ist.
Im hier streitigen Sachverhalt gewährte ein Automobilhersteller nicht nur seinen eigenen Arbeitnehmern Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen, sondern auch Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er seine eigenen Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung überlässt. Das Finanzamt wertete sowohl den eingeräumten Rabatt als auch den zusätzlichen Erlass der Überführungskosten als geldwerten Vorteil für den Zeitarbeitnehmer.
Die Fortsetzung dieses Beitrags (und natürlich den Ausgang dieser Streitigkeit) finden Sie kommende Woche in Ihrer Newsletterausgabe 24/2022!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Dom J (Pexels, Pexels Lizenz)