26.02.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Manche Firmen übernehmen die zusätzlichen Aufwendungen für ihre Mitarbeiter leider nicht, sodass Angestellte ihre Aufwendungen nur über die Einkommensteuererklärung geltend machen können. Nicht nur, dass hierbei die finanzielle Belastung für den Angestellten höher ist, es fällt auch der Aufwand an, die Ausgaben nachzuweisen. Berufskraftfahrern macht die neue Übernachtungspauschale nun das Steuerleben leichter.
Berufskraftfahrer legen lange Strecken zurück. Doch fehlt es unterwegs immer wieder an passenden Übernachtungsmöglichkeiten, wenn die Tagesschicht vorüber ist. So wird häufig in der Schlafkabine des Trucks geschlafen. Für die Übernachtung im Lkw konnte der Lastwagenfahrer bisher keine Übernachtungspauschale geltend machen. Auch der Arbeitgeber konnte in diesem Fall bisher keine Pauschale nutzen, sondern nur die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Kosten ansetzen. Bei mehrtätigen Fahrten entstehen dem Fahrer aber selbst bei der Übernachtung im Lkw Aufwendungen. Der Bundesfinanzhof hatte diese in einem Urteil mit fünf Euro je Nacht beziffert und als Werbungskosten zugelassen.
Am 1. Januar trat nun die neue Übernachtungspauschale in Höhe von 8 Euro je Arbeitstag in Kraft. Sie soll u. a. die Reinigung der Bettwäsche und jegliche Gebühren für die Benutzung von sanitären Anlagen wie Toiletten oder Duschen, die Autohöfe und Raststätten zur Verfügung stellen, abdecken. Für deren Nutzung gibt es im Normalfall nämlich keine Quittung. Diese neue Werbungskostenpauschale kann glücklicherweise ohne Nachweise der einzelnen Kosten beansprucht werden. Der Gesetzgeber legt damit zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs 3 Euro je Übernachtung oben drauf.
Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, können diese bei Vorliegen von Belegen gleichermaßen durch den Fahrer geltend gemacht werden. Allerdings können nicht beide Methoden der Absetzung abwechselnd genutzt werden. Pro Kalenderjahr kann entweder die Pauschale oder die tatsächliche Höhe der Ausgaben berücksichtigt werden. Alternativ kann auch der Arbeitgeber diese neue Pauschale seinen Mitarbeitern steuerfrei gewähren. Zusätzlich zum neuen Übernachtungspauschbetrag können die höheren gesetzlichen Verpflegungspauschalen, die ebenfalls seit 01.01.2020 in Kraft getreten sind, bei Auswärtstätigkeiten als Werbungskosten abgerechnet werden.
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