03.08.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wird im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt, dass ein Arbeitnehmer trotz Nutzungsverbotes für private Fahrten das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug dennoch privat genutzt hat, lässt sich hieraus nicht zwingend eine Lohnsteuerpflicht ableiten. Der Arbeitgeber hat sich mit Erlass des Nutzungsverbots festgelegt, dem Arbeitnehmer ausdrücklich keinen Nutzungsvorteil zuzuwenden. Wenn sich der Arbeitnehmer – rechtswidrig – über das Nutzungsverbot hinwegsetzt, liegt quasi ein Diebstahl und entsprechend auch keine lohnsteuerrelevante Sachzuwendung vor. Daher ist das Finanzamt in derartigen Fällen nicht berechtigt, einen entsprechenden geldwerten Vorteil zu unterstellen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber den „Diebstahl“ ahndet und entsprechende Rückforderungsansprüche gegenüber seinem Arbeitnehmer geltend macht. Darüber hinaus sollte das Verhalten des Arbeitnehmers in gebotenem Umfang arbeitsrechtlich geahndet werden.
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Einleitung entsprechender Maßnahmen und kommt das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen worden ist, kann im Einzelfall doch eine lohnsteuerrelevante Sachzuwendung vorliegen.
Wenn die private Nutzung eines Dienstwagens im Anstellungsvertrag des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers geregelt ist, ist der daraus entstehende Nutzungsvorteil grundsätzlich der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Steht dem Gesellschafter-Geschäftsführer laut Anstellungsvertrag kein Dienstwagen zu und stellt ihm die Gesellschaft dennoch ein Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es handelt sich also nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers als Lohneinkünfte zu erfassen sind, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auf Ebene der Kapitalgesellschaft handelt es sich nicht um Betriebsausgaben, sondern um Aufwendungen, die den Gewinn nicht mindern dürfen.
Oldtimer, also historische Kraftfahrzeuge, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Gleichwohl handelt es sich um ein vergleichsweise kostspieliges Vergnügen. Aus diesem Grund werden zunehmend grundsätzlich private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich verlagert. In diesem Zusammenhang kommt es zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen Steuerbürgern und dem Finanzamt.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Aleksejs Bergmanis (Pexels, Pexels Lizenz)