11.01.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Entfernungspauschale regelt grundsätzlich den Werbungskosten-Ansatz für Fahrten der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es ergeben sich aber auch Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung, z.B. wenn der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss gewährt oder bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenbesteuerung.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, der sowohl privat als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, ist neben dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung auch ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Dies gilt auch für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG, bei denen Arbeitnehmer zwar keine erste Tätigkeitsstätte haben, aber aufgrund der sog. Sammelpunktregelung mit Arbeitnehmern, die eine erste Tätigkeitsstätte haben, gleichgestellt werden.
Dieser geldwerte Vorteil kann entweder pauschal mit einem Zuschlag in Höhe von 0,03 % oder einzelfallbezogen mit einem Zuschlag in Höhe von 0,002 % pro Entfernungskilometer und pro Einzelfahrt angesetzt werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen bei einer 5-Tage-Woche monatlich an 15 Arbeitstagen benutzt.
Aufgrund der Corona-Krise haben sich die tatsächlichen Verhältnisse für viele Dienstwagennutzer grundsätzlich verändert. Aufgrund zunehmender Tätigkeit im Home-Office, Telearbeit und mobilem Arbeiten vermindert sich die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entsprechend.
Nach Maßgabe von Rz. 41 des BMF-Schreibens mindert sich der Ansatz des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte daher verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden soll.
In diesem Zusammenhang kann bei einer 3-Tage-Woche aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 9 Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG anfallen, bei einer 4-Tage-Woche entsprechend mit 4/5 von 15 = 12 Tagen.
Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch einzelfallbezogen mit 0,002 % pro Entfernungskilometer pro tatsächlich durchgeführter Fahrt angesetzt werden. Diese Vorgehensweise ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn eine in die Zukunft gerichtete Prognose zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist.
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber monatlich formlos eine Mitteilung zu machen, an welchen Tagen er seinen Dienstwagen im vergangenen Monat tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt hat.
Fortsetzung folgt
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Tobias Cornille (Unsplash, Unsplash Lizenz)