11.05.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Gesetzgeber hat bereits zum 01.01.20 durch eine Gesetzesänderung in § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG klargestellt, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine steuerlich privilegierten Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen. Entsprechend kommen in derartigen Fällen weder die Sachbezugsfreigrenze, die Freigrenze für Aufmerksamkeiten, die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 EStG oder die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § Nr. 37 EStG in Betracht.
Eine Ausnahme gilt für bestimmte zweckgebundene Gutscheine, Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten), welche die neuen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung dieser Gutscheine oder Geldkarten als Sachbezug ist, dass diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und darüber hinaus ab 01.01.22 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung sind nur noch sog. Closed-Loop-Karten bzw. Controlled-Loop-Karten mit einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen steuerlich begünstigt. Sog. Open-Loop-Karten, die als Geldkarten im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs ohne Beschränkung eingesetzt werden können sowie Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten sind nur noch im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31.12.21 steuerlich privilegiert.
Zu den steuerlich begünstigten Gutscheinen oder Geldkarten zählen
Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen liegt z. B. vor bei städtischen bzw. regional begrenzten Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden oder bei von einer bestimmten Ladenkette oder einem bestimmten Aussteller ausgegebene Kundenkarten, z. B.
Ausdrücklich nicht steuerlich begünstigt sind Karten eines Online-Händlers, die auch für Produkte von Fremdanbietern einlösbar sind.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Negative Space (Pexels, Pexels Lizenz)