02.11.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Grundsätzlich werden die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bei Midijobs gelten Ausnahmen. Hier übernimmt der Arbeitgeber grundsätzlich einen höheren Anteil am Gesamtsozialversicherungsanteil als der Arbeitnehmer.
Seit 01.10.22 hat sich die Beitragstragung für Midijobber geändert. Arbeitgeber werden im neuen unteren Übergangsbereich stärker belastet als bisher. Im unteren Übergangsbereich (ab 520,01 Euro) liegt der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei ca. 28 %. Dies entspricht den für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträgen. Bis zur oberen Grenze des Übergangsbereichs wird der Beitragsanteil des Arbeitgebers auf den regulären Sozialversicherungsanteil von knapp 20 % abgeschmolzen.
Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben ist nicht wie bei regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen der tatsächliche Verdienst, sondern zwei fiktive beitragspflichtige Einnahmen, die jeweils nach einer bestimmten Formel ermittelt werden. Die Berechnung der Beiträge im Übergangsbereich wird ab 01.10.22 für jeden einzelnen Versicherungszweig in drei Stufen vorgenommen.
Stufe 1:
Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ausgehend von einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
Stufe 2:
Berechnung des Arbeitnehmeranteils ausgehend von einer gesonderten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
Stufe 3:
Berechnung des Arbeitgeberanteils durch Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Gesamtsozialversicherungsanteils.
Für die Berechnung der Sozialabgaben im neuen Übergangsbereich steht den Arbeitgebern der Midijob-Rechner der Minijob-Zentrale zur Verfügung.
Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber nur Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Bei einem Midijob zahlt der Arbeitgeber einen erhöhten Anteil und der Arbeitnehmer einen geringeren Beitragsanteil zur Sozialversicherung als reguläre Arbeitnehmer. Midijobber haben wie Minijobber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Während bei Minijobs der Arbeitgeber regelmäßig die pauschalen Steuerabzugsbeträge in Höhe von 2 % für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag entrichten muss, unterliegt der Arbeitslohn bei Midijobs der Regelversteuerung auf Grundlage der persönlichen Besteuerungsgrundlagen der Arbeitnehmer.
Sowohl bei Minijobs als auch bei Midijobs müssen Arbeitgeber darüber hinaus weitere Abgaben entrichten, die sog. Umlage U1, Umlage U2 sowie die Insolvenzgeldumlage.
Beschäftigte, die bislang durchschnittlich im Monat zwischen 450,01 Euro bis 520 Euro verdient haben, würden aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ihren Versicherungsschutz verlieren. Daher gilt für diese Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine Übergangsregelung (Bestandsschutz-Regelung) bis zum 31.12.23.
In diesem Zusammenhang bleiben Arbeitnehmer bei einem monatlichen Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro grundsätzlich weiterhin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht, gegebenenfalls auch nur in einzelnen Versicherungszweigen, befreien zu lassen. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht haben die Arbeitnehmer in diesen Zweigen keinen Leistungsanspruch.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist beim Arbeitgeber zu stellen. Bei Antragstellung bis zum 02.01.23 wirkt die Befreiung rückwirkend ab 01.10.22.
Weil Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.10.22 keine Übergangsregelung erforderlich.
Während Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, liegt aufgrund derselben Beschäftigung in der Rentenversicherung ein Minijob vor.
Wie bei Minijobs üblich können sich Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Zahlung eigener Beitragsanteile befreien lassen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: RODNAE Productions (Pexels, Pexels Lizenz)