10.08.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Viele Menschen träumen davon, ihren Ruhestand dort zu verbringen, wo sie bisher nur Urlaub gemacht haben. Andere zieht es in die Ferne, da sie mit ihrer geringen Rente in anderen Ländern bei viel niedrigeren Lebenshaltungskosten weit besser über die Runden kommen. Oder die Großeltern suchen die Nähe zu ihren Kindern und Enkeln, die anderswo leben. Die Motive für Rentenjahre im Ausland sind vielfältig. Aber eines haben die Auslandsrentner gemeinsam. Sie entkommen dem deutschen Fiskus nicht!
Seit dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 gilt die nachgelagerte Rentenbesteuerung. Diese betrifft nicht nur die staatlichen Rentenzahlungen, sondern inzwischen auch Auszahlungen aus betrieblichen Rentenkassen oder privaten Altersvorsorgeverträgen. Vorsicht ist bei Riester-Verträgen geboten. Denn wer außerhalb des EWR lebt, muss alle staatlichen Förderungen, die er in den Jahren davor erhalten hat, an Deutschland zurückzahlen. Da die Finanzbehörden im digitalen Zeitalter über alle Rentenzahlungen informiert sind, gibt es kein Entrinnen aus der deutschen Steuerpflicht.
Wer sich weniger als sechs Monate im Ausland aufhält, z. B. den Winter im sonnigen Süden und die restlichen Monate in Deutschland verbringt, für den ändert sich steuerlich nichts. Wird der Wohnsitz in Deutschland jedoch aufgegeben, wird der Rentner als beschränkt steuerpflichtig eingestuft. Beschränkt deswegen, weil sich die Steuerpflicht nur noch auf alle inländischen Einkünfte bezieht, ausländische Einkünfte aber außer Acht lässt.
Für die inländischen Einkünfte tritt dann eine erweiterte Steuerpflicht ein, die mit Nachteilen verbunden ist. Zum einen kommt der steuerfreie Grundfreibetrag nicht mehr zum Tragen. 2021 beträgt er 9.744 Euro in Deutschland pro Person. Das entspricht einem steuerpflichtigen Teil der Rente von 812 Euro im Monat, der nicht versteuert werden muss. Auslandsrentner hingegen müssen ihre Rente ab dem ersten Euro versteuern, egal wie klein die Rente ausfällt.
Zum anderen fallen weitere Steuervergünstigungen weg. Das fängt beim Ehegattensplitting an, sodass verheiratete Auslandsrentner wie Singles besteuert werden. Und geht damit weiter, dass außer der Werbungskostenpauschale kaum mehr etwas abgesetzt werden kann. Es werden also weder die Beiträge für die Krankenversicherung noch Krankheitskosten, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Behindertenpauschale berücksichtigt. Spenden werden in ihrer Höhe begrenzt. Auch Freibeträge für Kinder in der Ausbildung oder Unterhaltsaufwendungen für Angehörige entfallen. Um das zu umgehen, müsste ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt werden, was aber nicht immer erfolgreich ist. Denn dabei kommt es auf die gesamte Einkommenssituation in Deutschland und im ausländischen Staat an.
Aber keine Regelung ohne Ausnahmen. Viele Länder haben ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen. Darin wird die Besteuerung zwischen zwei Ländern individuell geregelt. Manchmal besitzt dann das Wohnsitzland das alleinige Besteuerungsrecht für deutsche Renten. Noch komplizierter wird es, wenn unterschiedliche Rentenarten im Spiel sind. Da kann die gesetzliche Rente in einem Staat, die betriebliche oder private Rente und weitere Einkünfte können im anderen Staat besteuert werden.
Auch beide Länder, also der Quellen- und der Wohnsitzstaat, dürften teilweise die Renten versteuern. In der Regel ist jedoch keine Doppelbesteuerung vorgesehen. Das ausländische Wohnsitzland wird die deutsche Rente entweder freistellen oder bei der eigenen Besteuerung die an Deutschland gezahlten Steuern anrechnen. Jeder Auslandsrentner sollte sich daher unbedingt informieren, ob es für sein Land ein solches Abkommen gibt und was im Detail geregelt ist.
Für ausgewanderte Ruheständler ist ein einziges Finanzamt in Deutschland verantwortlich, wenn es um deutsche Renten geht. Seit 2009 bearbeitet das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern die Steuerunterlagen aller Auslandsrentner und fordert diese zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Auf der Homepage des Finanzamts Neubrandenburg finden deutsche Rentner im Ausland allerlei Informationen sowie diverse Formulare zur Steuererklärung in deutscher Sprache. Nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fällt die Versteuerung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für Immobilien in Deutschland. In diesem Fall ist das ortsansässige Finanzamt, in dessen Einzugsgebiet die Immobilie liegt, zuständig. Das setzt die Steuer für die Mieteinnahmen und die Rente fest.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)