21.01.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bei leichter Fahrlässigkeit kommt eine Haftung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht zum tragen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gegen-über seinem Arbeitgeber stets in vollem Umfang für den entstandenen Schaden.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil Bundesarbeitsgericht vom 18.01.07, 8 AZR 250/06) eine quotenmäßige Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen.
Im hier streitigen Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer, ein Postzusteller, das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Transportfahrzeug auf einer abschüssigen Straße nur mit eingelegtem ersten Gang und ohne angezogene Handbremse abgestellt. Weil sich das nicht ordnungsgemäß gesicherte Fahrzeug in Bewegung setzte und einen Steinblock überrollte, entstand am Zustellfahrzeug ein Schaden in Höhe von rund 1.000 Euro. Diesen Schaden wollte der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer ersetzt bekommen – zu Recht, wie das Amtsgericht Siegburg mit Urteil vom 08.11.19, 1 Ca 1225/18 klargestellt hat.
Nach Auffassung des Gerichtes ist das Verhalten des Arbeitnehmers als grob fahrlässig einzustufen. Weil der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflichten in erheblichem Umfang verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat, ist er im hier streitigen Sachverhalt gegenüber seinem Arbeitgeber in vollem Umfang schadensersatzpflichtig.
Derartige Sachverhalte haben unter Umständen nicht nur eine arbeitsrechtliche, sondern auch eine nicht unbedeutende lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Komponente.
Wie oben dargestellt ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber den durch grobe Fahrlässigkeit und damit schuldhaft herbeigeführten Schaden zu ersetzen.
Immer dann, wenn ein Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber seinen Arbeitnehmern innehat und auf die Geltendmachung dieses Schadenersatzanspruchs verzichtet, liegt in Höhe dieses Verzichts ein geldwerter Vorteil vor, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Der Arbeitgeber ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die auf diesen geldwerten Vorteil entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge an den Arbeitnehmer weiterzubelasten. Erklärt der Arbeitgeber sich bereit, diese zu übernehmen und nicht an den Arbeitnehmer weiterzubelasten, liegt aufgrund der Steuerübernahme ein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor, der ebenfalls der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: fill (Pixabay, Pixabay License)