15.11.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Heilbehandlungen in der Humanmedizin, die Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen oder ähnliche Heilberufler ausführen, sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Wichtig dabei: Bei der Heilbehandlung muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen.
Die Finanzverwaltung braucht als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Heilbehandlungen durch Heilberufler (hier: Physiotherapeut) eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers. Außerdem sieht sie eine Behandlung im Anschluss einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung an, wenn für diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vorliegt.
Ein Physiotherapeut hat Umsätze aus Behandlungen umsatzsteuerfrei abgerechnet, obwohl dafür keine ärztlichen Verordnungen (Rezepte) vorlagen. Er behandelte Patienten nach ausgelaufenem Rezept als Selbstzahler weiter. Nach Auffassung des Physiotherapeuten handelte es sich sowohl bei den Anschlussbehandlungen als auch bei den damit verbundenen Nebenleistungen (wie Kinesio-Taping) immer noch um Heilbehandlungsleistungen, die steuerfrei seien. Das Finanzamt behandelte die gesamten Erlöse hingegen als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab teils dem Physiotherapeuten und teils dem Finanzamt recht (Urteil vom 16.04.2021, 1 K 2249/17 U) Die Behandlungen von Selbstzahlern sind umsatzsteuerfrei, weil bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorlag. Im Nachgang, also zur nicht ärztlich verordneten Behandlung, legten die Patienten außerdem im nächsten Quartal, spätestens jedoch nach einem Jahr wegen derselben Diagnose eine erneute ärztliche Verordnung vor.
Anders ist es bei Nebenleistungen. Sie sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel:
Für diese Leistungen lagen keine ärztlichen Verordnungen vor. Außerdem gab es rechtlich zwei verschiedene Leistungsempfänger: Empfänger der ärztlich verordneten Physiotherapieleistung ist die Krankenkasse. Empfänger der Nebenleistungen ist der Patient auf Grundlage eines gesonderten Vertrags. Die Nebenleistungen unterliegen daher dem regulären Steuersatz von 19 Prozent.
Heilberufler müssen also zwei Kriterien erfüllen, um Behandlungen umsatzsteuerfrei abrechnen zu können. Sie müssen für die Durchführung der Heilbehandlung
Die Befähigung ergibt sich bereits aus dem Gesetz, das Physiotherapeuten als Katalogberuf führt. Vor Behandlungsbeginn muss immer eine ärztlich (oder durch einen Heilpraktiker) ausgestellte Verordnung vorliegen. „Bei chronischen Erkrankungen reicht es aus, dass Patienten Folgerezepte erst im nächsten Quartal, spätestens jedoch nach einem Jahr vorlegen. Es bleibt abzuwarten, was die Finanzverwaltung aus diesem Urteil macht“, sagt Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels.
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