09.10.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Hochbeete, Kübelpflanzen oder den Teich winterfest machen, Hecken kürzen, Bäume schneiden oder Laubhaufen zusammenkehren: Wann darf man die Kosten für Dünger oder Streugut angeben? Muss man selbst in der Immobilie wohnen? Welche Arbeiten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, welche als Handwerkerleistungen - und warum ist das wichtig? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt, worauf es ankommt.
Im Steuerrecht gibt es klare Unterscheidungen:
VLH-Tipp: Auch die Kosten zur Entsorgung des Grünschnitts können angegeben werden, wenn die Gärtnerin oder der Gärtner das in Rechnung stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Garten neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird. Genauso können die Kosten für Verbrauchsmittel berücksichtigt werden, die ein Dienstleister einsetzt, wie beispielsweise Dünger oder Streugut.
Es gibt zwei Bedingungen, die an die Gewährung der steuerlichen Vorteile geknüpft sind:
Für alle Handwerkerleistungen gilt generell: 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr werden vom Finanzamt anerkannt. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gibt also sämtliche Kosten in der Steuererklärung an, das Finanzamt berechnet den gekürzten Betrag und zieht 20 Prozent bis zur Höchstgrenze von der Steuerschuld ab.
Gleiches Prinzip bei den haushaltsnahen Dienstleistungen, hier werden ebenfalls 20 Prozent der Kosten anerkannt - mit einem Unterschied: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Übrigens: Wer eine Minijobberin oder einen Minijobber im eigenen Haushalt beschäftigt, der die Gartenarbeiten übernimmt, hat ebenfalls eine Höchstgrenze einzuhalten. Hier gilt: Vom Jahresgehalt des Minijobbers werden einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber 20 Prozent, aber maximal 510 Euro steuerlich anerkannt.
Damit das zuständige Finanzamt die Kosten für Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung anerkennt, muss die Rechnung mit Rechnungsnachweis bezahlt werden. Eine Möglichkeit ist die Bank-Überweisung. In Bar bezahlte Rechnungen, selbst mit einer Quittung, erkennt das Finanzamt nicht an.
Außerdem gilt: Die entsprechende Rechnung über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg muss bei einer Nachfrage des zuständigen Finanzamts vorgelegt werden können. Wichtig ist dabei auch, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind - denn Materialkosten werden nicht anerkannt.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Weitere Informationen unter: https://www.vlh.de
Bild: Adriaan Greyling (Pexels, Pexels Lizenz)