Umsatzsteuer: Das ändert sich 2021

12.01.2021  — Wolfgang Temme.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind wieder viele Änderungen im Umsatzsteuerrecht zu beachten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über neue gesetzliche Regelungen für 2021 sowie über wichtige Neuerungen aus Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen.

Folgende Gesetze haben zu zahlreichen Änderungen der Umsatzsteuer geführt, die zum Jahreswechsel wirksam geworden sind oder im Laufe des Jahres 2021 in Kraft treten werden: Bürokratieentlastungsgesetz III, 2. Corona-Steuerhilfegesetz und Jahressteuergesetz 2020.

Neugründungen

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergibt sich eine Änderung bei der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Unternehmensgründer, die ihre unternehmerische Betätigung neu aufnehmen, mussten bisher im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dies wird – erst einmal für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 – ausgesetzt (dann evaluiert).

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 16.12.2020 zu den Neuregelungen Stellung genommen.

Steuersatzabsenkung durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz

Zur Stärkung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie waren die Steuersätze temporär von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt worden. Am 31.12.2020 endete die Niedrigsteuerphase. Für alle ab dem 01.01.2021 ausgeführten Umsätze gelten wieder die früheren Steuersätze von 19 % bzw. 7 %. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 04.11.2020 zu den Neuregelungen Stellung genommen.

Auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) wird in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2021 jedoch noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt.

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 2.07.2020 zu den Neuregelungen Stellung genommen.

Brexit – Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2020

Zum 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten. Umsatzsteuerrechtlich galten bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2020 noch die EU-Regelungen. Das Abkommen, auf das sich die EU und das Vereinigte Königreich am 24.12.2020 geeinigt haben, lässt das ursprünglich geschlossene Austrittsabkommen im Hinblick auf die Umsatzsteuer unberührt. Ab dem 01.01.2021 unterliegen Umsätze im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Eine Ausnahme gilt für den Warenverkehr mit Nordirland, welcher weiterhin den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel unterliegt.

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 10.12.2020 zu den Neuregelungen Stellung genommen.

Jahressteuergesetz 2020

Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich diverse Veränderungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Neben den durch die unionsrechtlichen Vorgaben des sog. MwSt-Digitalpakets zwingend notwendigen Anpassungen ergeben sich auch verschiedene nationale Änderungen.

Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG (elektronische Dienstleistungen u. ä.) erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren, kurz „MOSS“) wird zum 01.07.2021 ersetzt durch den One-Stop-Shop (kurz „OSS“). Künftig können im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuerbeträge nicht mehr nur für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, sondern auch für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für Einfuhren mit einem Sachwert von höchstens 150 € zentral im eigenen Ansässigkeitsstaat über OSS angemeldet und abgeführt werden. Auf diese Weise soll eine Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten vermieden werden.

Die bisherigen Regelungen zum Versandhandel (= Innergemeinschaftliche Lieferungen an Nichtunternehmer) wurden überarbeitet und dabei auch in „Fernverkäufe“ umbenannt. Für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf werden die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen gestrichen und durch eine EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 € ersetzt. Der neue Schwellenwert gilt dabei für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, ist also nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat.

Die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis EUR 22 aus dem Drittland wird zum 01.07.2021 abgeschafft. Die Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 ist aber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei, wenn der Ausgangsumsatz im OSS gemeldet wird.

Hinweis: Die One-Stop-Shop-Regelung tritt formal schon zum 1.4.2021 in Kraft, da sich die Unternehmer ab diesem Zeitpunkt für die Anwendung registrieren lassen können.

Bei Umsätzen über elektronische Schnittstellen (z. B. Online-Marktplatz) wird zum 01.07.2021 zwischen Onlinehändler, elektronischer Schnittstelle und Endkunden ein Reihengeschäft fingiert.

Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

  • Bestimmte Leistungen an Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten werden über § 4 Nr. 7 e u. f UStG von der Umsatzsteuer befreit.
  • Ausweitung der Steuerbefreiung für heilkundliche Leistungen (§ 4 Nr. 14 f UStG) auf bestimmte Leistungen, die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen.
  • Anpassung der Steuerbefreiung für Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 UStG) an die Rechtsprechung des BFH sowie an die Regelungen der SGB.
  • Bei der Steuerbefreiung für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen (§ 4 Nr. 23 UStG) werden ergänzend auch die Beherbergungsleistungen mit erfasst (z. B. Beherbergungsleistungen von Studentenwerken).
  • Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens (Steuerschuldnerverfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 S. 6 UStG), die Unternehmer gegenüber Unternehmern ausführen, deren Leistungen ebenfalls im Wesentlichen aus der Ausführung von Telekommunikationsdienstleistungen bestehen. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 23.12.2020 zu den Neuregelungen Stellung genommen.
  • Gebietskörperschaften von Bund und Ländern können Organisationseinheiten bilden, bei denen fiktiv die betragsmäßigen Bagatellregelungen des Umsatzsteuerrechts als überschritten gelten (§ 18 Abs. 4f UStG). Die obersten Finanzbehörden können die Besteuerung dieser Organisationseinheiten bestimmten Landesfinanzbehörden zuordnen (§ 18 Abs. 4g UStG).
  • Nach einem neuen § 27a UStG können unter bestimmten Voraussetzungen (i. d. R. bei Gefährdung des Steueraufkommens) USt-IdNrn. befristet erteilt werden.
  • Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind nach § 5 UStDV bisher inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 km sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. Diese Regelung wird im Zusammenhang mit der dann vorhandenen Möglichkeit der Teilnahme an der One-Stop-Shop-Regelung zum 1.7.2021 aufgehoben.
  • Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 18.09.2020 grundsätzlich zu der Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung Stellung genommen. Soweit eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt und die Rechnung vom leistenden Unternehmer berichtigt worden ist, kommt es zu einer Rückwirkung. Die Vorsteuer ist dann in dem Zeitraum abzugsfähig, in dem die ursprüngliche Rechnung vorlag.
  • Nachdem der BFH in einem Urteil 2013 festgestellt hatte, dass eine Werklieferung nur vorliegen kann, wenn ein leistender Unternehmer neben von ihm selbst beschafften Hauptstoffen auch einen fremden Gegenstand be- oder verarbeiten muss, passt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 1.10.2020 den UStAE entsprechend an. Dies kann insbesondere bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens von Bedeutung sein.
  • Seit dem 1.1.2019 gelten unionseinheitliche Regelungen zu den sog. Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 2.11.2020 erstmalig umfassend zu den Neuregelungen Stellung bezogen.
  • Vom BZSt werden ab 01.01.2021 keine schriftlichen amtlichen Bestätigungen ausländischer USt-IdNr. mehr versandt. Eine Abfrage ausländischer USt-IdNr. über das Webportal des BZSt ist weiterhin möglich. Unternehmer sollten darüber einen entsprechenden Nachweis führen (z. B. Archivierung BZSt-Datensatz, Screenshot, Ausdruck).
  • Die Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 2019 verlängert sich vom 28.02.2021 auf den 31.08.2021.

Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)

nach oben