04.04.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Die Verlängerung tritt nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 01.04.2022 schonmal klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten der Verlängerung die Abgabe nicht als verspätet gilt. Welche Fristen jetzt für wen gelten, das erklärt Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Halle und Leipzig.
Für die Abgabe aller Jahressteuererklärungen gelten künftig verlängerte Fristen. Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Halle und Leipzig, erklärt: „Das bedeutet: Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch Privatpersonen, haben vorübergehend etwas mehr Zeit bis zur Abgabe der Steuererklärung.“
Wer beispielsweise eine Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung abgeben muss und sich dafür von einem Steuerberater beraten lässt, hat dafür jetzt zwei bis vier Monate mehr Zeit – je nach Veranlagungszeitraum.
Veranlagungszeitraum | Bisherige Abgabefrist | Neue Abgabefrist |
2020 | 31. Mai 2022 | 31. August 2022 |
2021 | Ende Februar 2023 | 30. Juni 2023 |
2022 | Ende Februar 2024 | 30. April 2024 |
„Wer bei der Erstellung seiner Steuererklärungen auf die Mitwirkung eines Steuerberaters verzichtet, für den gelten schon immer verkürzte Fristen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Berner. Bisher war der 31. Juli des Folgejahres der Stichtag. Der Gesetzgeber gewährt auch hier eine Verlängerung, allerdings in geringerem Umfang.
Veranlagungszeitraum | Bisherige Abgabefrist | Neue Abgabefrist |
2020 | 31. Juli 2021 | 31. Oktober 2021 (unverändert) |
2021 | 31. Juli 2022 | 30. September 2022 |
2022 | 31. Juli 2023 | 31. August 2023 |
Die Verlängerung der Abgabefristen gilt nur vorübergehend. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten wieder die ursprünglichen Fristen.
Bild: falco (Pixabay, Pixabay License)