02.06.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Finanzamt kann in diesem Zusammenhang im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO (Abgabenordnung) eine Fristverlängerung in Höhe von maximal 2 Monaten gewähren. Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass der Arbeitgeber selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragten (z. B. Steuerberater) nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.
Daraus folgt, dass eine Abführung der vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt auch entsprechend nach hinten verlagert wird.
Bitte beachten Sie, dass eine weitere Stundung der fälligen Lohnsteuerabzugsbeträge nicht in Betracht kommt, da es sich nicht um eigene Steuern des Arbeitgebers handelt, sondern um Steuerabzugsbeträge der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber treuhänderisch verwaltet werden.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: Andrea Piacquadio (Pexels, Pexels Lizenz)