14.08.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz ist Teil des Wachstumschancengesetzes. Der aktuelle Entwurf des „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, kurz: Wachstumschancengesetzes, sieht eine gewinnunabhängige steuerliche Investitionszulage für bestimmte begünstigte Klimaschutz-Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz vor. Unternehmen, die größere Investitionen in naher Zukunft planen, sollten sich hierfür nicht zu viel Zeit lassen, aber dennoch abwarten, was das neue Gesetz nach der endgültigen Verabschiedung tatsächlich bringt. Die Investitionshöhe soll dabei bei 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen liegen.
Durch das Wachstumschancengesetz will der Gesetzgeber Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fördern. Aber auch Investitionen in bereits bestehende Wirtschaftsgüter, bei denen die Aufwendungen zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, sind laut dem Entwurf förderungsfähig. Damit Unternehmerinnen und Unternehmer die Investitionsprämie jedoch in Anspruch nehmen können, müssen ihre Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sein, das mithilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt wurde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mindestens 10.000 Euro betragen. Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Investitionen:
Investitionen sind nur dann begünstigt, wenn Unternehmen diese ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes und vor dem 1. Januar 2028 beginnen und abschließen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn vor dem 1. Januar 2028 Teilherstellungskosten angefallen oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet wurden.
Die Bemessungsgrundlage (BMG) beträgt im Förderzeitraum maximal 200 Millionen Euro. Insgesamt können Anspruchsberechtigte daher höchstens 30 Millionen Euro erhalten. Innerhalb des Förderzeitraums dürfen sie höchstens zwei Anträge auf Investitionszulage beantragen, die sie ausschließlich elektronisch beim zuständigen Finanzamt stellen können.
Für die Abschreibung müssen Unternehmerinnen und Unternehmer ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die gewährte Prämie kürzen.
Bislang profitierten lediglich Unternehmen mit
Mit dem Wachstumschancengesetz soll nun auch eine Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf für die Vorhaben erforderlichen und unerlässlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfolgen. Zum förderfähigen Aufwand gehört damit in Zukunft auch die auf die Nutzung des abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts entfallende Wertminderung. Das ist aber nur der Fall, wenn das Wirtschaftsgut, also etwa eine bestimmte Maschine, auch tatsächlich für die Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben notwendig ist. Und: Es ist nur der Teil des Werteverlusts förderfähig, der auf die Nutzung im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfällt.
Der vorläufige Entwurf eines Wachstumschancengesetzes durch das Bundesfinanzministerium sieht folgende weitere Anpassungen im Forschungszulagengesetz ab dem 1. Januar 2024 vor:
„Besonders die Investitionsprämie und die Forschungsförderung kann Unternehmen große Anreize und Entlastung bringen. Auch die geplanten steuerlichen Maßnahmen sind geeignet, Wachstum und Investitionen anzuregen. Abzuwarten bleibt, was von den umfangreichen und teils weitreichenden Vorschlägen am Ende auch durch den Gesetzgeber umgesetzt wird“, sagt Robert Kowalski, Unternehmensberater bei Ecovis in Rostock.
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