02.07.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt anhand eines Rechenbeispiels, wie diese Sonderzahlung versteuert wird und was davon am Ende übrigbleibt.
Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 Prozent von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 Euro von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausbezahlt – brutto: Das heißt, es fällt noch Lohnsteuer an. Denn: Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.
In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem „normalen“ Gehalt überwiesen. Das führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt. Im Monat der Überweisung erhöht sich dadurch zwar das Monatsgehalt. Dies hat aber zur Folge, dass unter Umständen der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn.
Urlaubsgeld zählt nämlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Und da es nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es anders als der laufende Arbeitslohn als Einmalzahlung unter den „sonstigen Bezügen“ versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.
Beispiel: Eine kinderlose Arbeitnehmerin mit Lohnsteuerklasse 1 verdient monatlich 3.500 Euro brutto. Sie ist gesetzlich renten- und krankenversichert, ihr Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 Prozent, sie zahlt keine Kirchensteuer. Im Juni 2024 erhält sie von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu ihrem Gehalt 2.000 Euro Urlaubsgeld.
Ihr Jahresbruttogehalt für 2024 beträgt ohne das Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 Euro (3.500 Euro x 12 Monate). Darauf werden laut Rechner des Bundesfinanzministeriums 5.281 Euro Lohnsteuer fällig. Mit dem Urlaubsgeld erhöht sich ihr Jahresbruttogehalt auf 44.000 Euro, das ergibt eine Lohnsteuer von 5.768 Euro.
Die Differenz zwischen den beiden Ergebnissen beträgt 487 Euro (5.768 – 5.281) – und dieser Betrag wird als Lohnsteuer von den 2.000 Euro Urlaubsgeld abgezogen. Zum Vergleich: Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit den gleichen Merkmalen wie im Beispiel und einem Bruttogehalt von 2.000 Euro brutto im Monat zahlt lediglich 110,16 Euro Lohnsteuer.
Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Letztendlich bleibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern üblicherweise etwas mehr als die Hälfte des Urlaubsgelds netto übrig.