09.03.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In R 8.1 Absatz 9 Nr. 4 Satz 2 LStR wird klargestellt, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten bzw. ein Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung im Zahlungsjahr mindern. Soweit Zuzahlungen in einem Kalenderjahr den geldwerten Vorteil übersteigen, können diese in der Folgezeit angerechnet werden.
Im Gegensatz dazu vertritt das Finanzgericht Niedersachsen mit zwei Urteilen vom 16.04.18, 9 K 162/17 und 9 K 210/17 die Auffassung, dass eine in einer Summe erfolgte Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens nicht im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen, sondern auf die Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu verteilen ist.
Im hier streitigen Sachverhalt war ein Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. Der monatliche Barlohn des Arbeitnehmers belief sich auf lediglich 75 Euro. Der Arbeitgeber stellte seinem Arbeitnehmer einen Mercedes GLK 350 CDI 4 MATIC zur Verfügung. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 37.731,09 Euro. Der Arbeitnehmer musste eine Zuzahlung in einer Summe in Höhe von 20.000 Euro zu leisten. Im Rahmen einer schriftlichen KFZ-Überlassungsvereinbarung wurde festgehalten, dass diese Zuzahlung für einen Nutzungszeitraum von 96 Monaten = 8 Jahren geleistet wird. Rechnerisch ergibt sich dadurch ein monatlicher Zuzahlungsbetrag in Höhe von 208,33 Euro.
Nach Verwaltungsauffassung reduziert sich in den ersten Jahren der monatliche geldwerte Vorteil (573 Euro) bis zum Verbrauch der Zuzahlung in Höhe von 20.000 auf Null. Erst nach Verbrauch der einmaligen Zuzahlung ergibt sich nach Auffassung des Finanzamts ein lohnsteuerpflichtiger Betrag.
Das Finanzgericht vertrat jedoch eine andere Auffassung. Aufgrund der gefestigten BFH-Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung sei die Zuzahlung gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu verteilen. Daher widerspricht die Verwaltungsauffassung in R 8.1. Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 LStR der Auffassung der Rechtsprechung. Nach Auffassung des Finanzgerichts dürfe die „Vereinfachungsregelung“ in den Lohnsteuerrichtlinien nur dann angewendet werden, wenn keine Vereinbarung zur voraussichtlichen Nutzungsdauer oder zu einer Verteilung der Zuzahlung getroffen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Im hier vorliegenden Fall wurde eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Nutzungsdauer und zur Verteilung der Zuzahlung auf 8 Jahre getroffen.
Darüber hinaus ist auch der Rechtsgedanke des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG zu berücksichtigen. Danach sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Im hier streitigen Fall wurde ein Nutzungszeitraum von 8 Jahren vereinbart, sodass die Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 3 EStG anzuwenden ist. Auch diese Regelung zeigt, dass eine gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung über die Nutzungsdauer zu erfolgen hat, wenn von vornherein ein Zeitraum für die Nutzung und dementsprechend für die Zuzahlung zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist.
Das Finanzgericht rechnete wie folgt:
Barlohn | 75,00 Euro | |
geldwerter Vorteil PKW (1 % von 57.300 Euro) | 573,00 Euro | |
Zuzahlung | -208,00 Euro | |
Summe | 365,00 Euro | 365,00 Euro |
Gesamtsumme | 440,00 Euro |
Da die Gesamtsumme die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 Euro nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber nach Auffassung des Finanzgerichts zu Recht die Lohnsteuer gemäß § 40a Absatz 2 EStG pauschal mit 2 % versteuert.
Weil das Finanzamt Revision eingelegt hat, ist dieser Fall beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen VI R 18/18).
Darüber hinaus ist auch der Parallelfall (Vorinstanz Urteil Niedersächsisches Finanzgericht vom 16.04.18, 9 K 210/17) unter dem Aktenzeichen VI R 19/18 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun klären, wie eine in einer Summe von einem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens zu lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur Geltungsdauer der Zuzahlung geschlossen wird. Es ist zu klären, ob diese Zuzahlung gleichmäßig über die Nutzungsdauer zu verteilen ist oder die Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1 Absatz 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR zur Anwendung kommt.
Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Negative Space (Pexels, Pexels Lizenz)