20.02.2020 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 20. Februar 2020
Aktenzeichen: VII R 31/17
Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden sind.
Urteil vom 15.10.2019