30.01.2020 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 28. Januar 2020
Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/19/10030 :015 2020/0011158
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2020 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2020 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).
Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 übernommen.
Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2020.
Das vollständige BMF-Schreiben inkl. vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 lesen Sie hier »