26.03.2020 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 26. März 2020
Aktenzeichen: V B 77/19
NV: Trotz Bezeichnung als Vermietungsverhältnis kann nach dem objektiven Inhalt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt.
Urteil vom 30.1.2020