Veröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: IX B 55/19
- Für die schlüssige Rüge einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) bedarf es u.a. der Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.
- Sind Ausführungen des FG, die einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) begründen sollen, für seine Entscheidung nicht tragend, fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels.
Urteil vom 11.11.2019