Veröffentlicht: 25.11.2019
Aktenzeichen: IX B 71/19
- Eine schlüssige Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer --unter Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze-- darlegt, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes Bundesgericht oder ein anderes FG.
- Der Beschwerdeführer hat sein Rügerecht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verloren, wenn er die behauptete Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 52 FGO i.V.m. § 169 GVG) in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern weiter zur Sache verhandelt und einen Klageantrag gestellt hat.
Urteil vom 22.10.2019