Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers, Briefkastenanschrift, Vorsteuerabzug, Rechnungsanforderungen

03.04.2019  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: V B 68/18

NV: Die Frage nach den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die Angabe der vollständigen Anschrift des Leistenden (§ 15 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) hat keine Bedeutung für die Frage, von wo aus eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

Urteil vom 7.2.2019

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