28.02.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 27. Februar 2019
Aktenzeichen: II R 64/15
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
Urteil vom 14.11.2018
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