14.02.2020 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 19/19
§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein.
Urteil vom 21.08.2019