27.02.2020 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: X R 12/18
Auch die reguläre Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255a SGB VI stellt eine regelmäßige Anpassung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar und führt nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente.
Urteil vom 3.12.2019