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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: II S 14/19 und II S 21-23/19
Urteil vom 22.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: IV R 46/16
Urteil vom 27.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: V B 70/18
Auch bei einer Leistungserbringung durch Haupt- und Subunternehmer bestimmen sich Leistender und Leistungsempfänger --wie sonst auch-- entsprechend ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Von dem Handeln des Subunternehmers im eigenen Namen gegenüber dem Hauptunternehmer ist zu unterscheiden, dass der Subunternehmer, wenn er in unmittelbaren Kontakt zum Kunden des Hauptunternehmers tritt, als dessen Gehilfe erscheint und insoweit in dessen Namen handelt.
Urteil vom 26.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: X B 89/18
Die Pensionsleistungen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) stellen Ruhegelder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.
(Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22.11.2006 - X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 und vom 23.02.2017 - X R 24/15, BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636)
Urteil vom 06.06.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25.11.2019
Aktenzeichen: IX B 71/19
Urteil vom 22.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: VII R 61/18
Ein Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung nach dem AnfG zu dulden, muss keine zusätzliche Bedingung i.S. des § 14 AnfG enthalten, wenn die Steuerfestsetzung rechtsbeständig ist, auch wenn sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 23.10.2018 - VII R 21/18, BFHE 262, 335, BStBl II 2019, 299).
Urteil vom 22.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: IV R 9/18
Es bedarf jeweils einer selbständigen gesonderten und einheitlichen Feststellung für Unter- und Obergesellschaft, wenn Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden.
Urteil vom 07.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2020
Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/19/10030 :015 2020/0011158
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2020 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2020 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).
Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 übernommen.
Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2020.
Das vollständige BMF-Schreiben inkl. vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 25/17
Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern --soweit Wertgleichheit besteht-- einkommensteuerrechtlich neutral.
Urteil vom 23.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: V B 44/18
Urteil vom 12.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 9/17
Urteil vom 23.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 33/18
Urteil vom 18.09.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 39/17
Urteil vom 18.09.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 3/19
Urteil vom 27.03.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: V R 12/17
NV: Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, und EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 C-518/14, EU:C:2016:691).
Urteil vom 05.09.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 3/19 und XI R 7/19
Urteil vom 18.09.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII R 26/17
Urteil vom 06.08.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: X R 43/17
Konnte der Steuerpflichtige in rentenrechtlich zulässiger Weise Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr leisten, die jedoch erst im Zahlungsjahr rentenrechtlich wirksam werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG als Beiträge für das Jahr zu berücksichtigen, für das sie zulässigerweise geleistet wurden.
Urteil vom 04.09.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: V R 14/18
Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus.
Urteil vom 15.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: VII R 31/18
Urteil vom 17.09.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: IV R 59/16
Urteil vom 30.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Januar 2020
Aktenzeichen: II B 49/19
NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.
Urteil vom 28.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Januar 2020
Bezug: TOP 21 der Sitzung AO IV/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0130/19/10017 :004 2019/1129406
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutz-niveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.
Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitglied-staaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungs-gesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundes-datenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die DSGVO angepasst.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der DSGVO und der AO seit dem 25. Mai 2018 in allen offenen Fällen Folgendes:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Januar 2020
Bezug: TOP 21 der Sitzung AO IV/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0130/19/10017 :004 2019/1129406
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutz-niveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.
Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitglied-staaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungs-gesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundes-datenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die DSGVO angepasst.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der DSGVO und der AO seit dem 25. Mai 2018 in allen offenen Fällen Folgendes:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Januar 2020
Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457
Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert.
Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhr-lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch werden Änderungen im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und im Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ notwendig.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Januar 2020
Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457
Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert.
Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhr-lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch werden Änderungen im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und im Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ notwendig.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Januar 2020
Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457
Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.
Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Aus-fuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (§ 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).Unionsrechtliche Grundlage der Einführung einer solchen Wertgrenze ist Artikel 147 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach gilt die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung des jeweili-gen Gegenstands einschließlich Mehrwertsteuer mehr als 175 Euro beträgt. Die Mitglied-staaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert unterhalb dieser Wertgrenze liegt, von der Steuer befreien.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Januar 2020
Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457
Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.
Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Aus-fuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (§ 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).Unionsrechtliche Grundlage der Einführung einer solchen Wertgrenze ist Artikel 147 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach gilt die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung des jeweili-gen Gegenstands einschließlich Mehrwertsteuer mehr als 175 Euro beträgt. Die Mitglied-staaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert unterhalb dieser Wertgrenze liegt, von der Steuer befreien.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Januar 2020
Geschäftszeichen: III C 2 -S 7244/19/10004 :001 2019/1104914
I. Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl II 2016, S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.
Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.
II. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 - III C 3 - S 7133/19/10002 :004 -(2019/1141457), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:
III. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Januar 2020
Geschäftszeichen: III C 2 -S 7244/19/10004 :001 2019/1104914
I. Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl II 2016, S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.
Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.
II. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 - III C 3 - S 7133/19/10002 :004 -(2019/1141457), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:
III. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Dezember 2019
Geschäftszeichen: IV B 2 -S 1301-JAPAN/0-11 2019/1094483
Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 9. August 2019 mit der zuständigen Behörde Japans die anliegende Durchführungs-absprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwenden-den Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 erhoben wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Dezember 2019
Geschäftszeichen: IV B 2 -S 1301-JAPAN/0-11 2019/1094483
Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 9. August 2019 mit der zuständigen Behörde Japans die anliegende Durchführungs-absprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwenden-den Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 erhoben wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Januar 2020
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-11 2020/0029982
Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommens-verhandlungen.
Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Januar 2020
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-11 2020/0029982
Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommens-verhandlungen.
Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X B 40/19
Urteil vom 11.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X B 40/19
Urteil vom 11.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII S 14/19 (PKH)
NV: Bei einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, die von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde, kann gleichzeitig auch ohne Verbindung der Verfahren über die Beschwerde und einen gestellten PKH-Antrag entschieden werden. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die PKH ist die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig heranzuziehen, denn über beide Verfahren dürfte auch einheitlich in einem Beschluss entschieden werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unzulässig in diesem Sinne, wenn sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden.
Urteil vom 20.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII S 14/19 (PKH)
NV: Bei einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, die von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde, kann gleichzeitig auch ohne Verbindung der Verfahren über die Beschwerde und einen gestellten PKH-Antrag entschieden werden. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die PKH ist die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig heranzuziehen, denn über beide Verfahren dürfte auch einheitlich in einem Beschluss entschieden werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unzulässig in diesem Sinne, wenn sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden.
Urteil vom 20.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: IV B 16/19
NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.
Urteil vom 27.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: IV B 16/19
NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.
Urteil vom 27.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: II B 48/19
Urteil vom 4.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: II B 48/19
Urteil vom 4.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII B 42/19
NV: Stützt sich ein Beschwerdeführer zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darauf, die bisherigen Kriterien des BFH zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG führten zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, muss er gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert sowohl darlegen, welche Norm des einfachen Rechts aus welchen Gründen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss verursacht, als auch darlegen, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG bislang herangezogenen Kriterien die behauptete Rechtsschutzlücke zur Folge haben.
Urteil vom 13.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII B 42/19
NV: Stützt sich ein Beschwerdeführer zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darauf, die bisherigen Kriterien des BFH zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG führten zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, muss er gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert sowohl darlegen, welche Norm des einfachen Rechts aus welchen Gründen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss verursacht, als auch darlegen, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG bislang herangezogenen Kriterien die behauptete Rechtsschutzlücke zur Folge haben.
Urteil vom 13.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: III R 46/18
NV: Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet, wobei die objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: III R 46/18
NV: Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet, wobei die objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X R 21-22/17; X R 21/17; X R 22/17
Urteil vom 10.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X R 21-22/17; X R 21/17; X R 22/17
Urteil vom 10.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 48/17
NV: Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
Urteil vom 22.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 48/17
NV: Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
Urteil vom 22.10.2019
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