Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«
Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 11/19 (V R 35/15)
Urteil vom 27.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 11/19 (V R 35/15)
Urteil vom 27.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: III R 34/18
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: III R 34/18
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: IV R 50/16
Urteil vom 19.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: IV R 50/16
Urteil vom 19.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: IV R 51/16
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: IV R 51/16
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: VI R 52/17
Urteil vom 4.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: VI R 52/17
Urteil vom 4.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: X R 9/17
Urteil vom 9.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: X R 9/17
Urteil vom 9.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: XI B 49/19
Urteil vom 8.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: XI B 49/19
Urteil vom 8.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 58/17
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und -vertretern i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?
Urteil vom 5.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 58/17
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und -vertretern i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?
Urteil vom 5.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: III R 21/16
NV: Einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: III R 21/16
NV: Einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: VI R 39/17
NV: Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind bei einem Fremd-Geschäftsführer einer GmbH kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (Bestätigung des BFH-Urteils vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496).
Urteil vom 4.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: VI R 39/17
NV: Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind bei einem Fremd-Geschäftsführer einer GmbH kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (Bestätigung des BFH-Urteils vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496).
Urteil vom 4.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 36/18
NV: Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Mahlen von Getreide einerseits und der Zugabe von Zusatzstoffen andererseits umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen zu sehen.
Urteil vom 26.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 36/18
NV: Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Mahlen von Getreide einerseits und der Zugabe von Zusatzstoffen andererseits umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen zu sehen.
Urteil vom 26.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 4/16
Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.
Urteil vom 28.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 4/16
Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.
Urteil vom 28.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. November 2019
Bezug:TOP 15 der Sitzung AO III/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0465/19/10004 :001 2019/1038543
Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 4. Juli 2019, VIII B 128/18, BFH/NV S. 1060, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. April 2018, IX B 21/18, BStBl II S. 415, und vom 3. September 2018, VIII B 15/18, BFH/NV S. 1279, entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 auszusetzen ist.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. November 2019
Bezug:TOP 15 der Sitzung AO III/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0465/19/10004 :001 2019/1038543
Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 4. Juli 2019, VIII B 128/18, BFH/NV S. 1060, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. April 2018, IX B 21/18, BStBl II S. 415, und vom 3. September 2018, VIII B 15/18, BFH/NV S. 1279, entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 auszusetzen ist.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Dezember 2019
Geschäftszeichen: IV A 4 -S 1547/19/10001 :001 2019/1054438
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Dezember 2019
Geschäftszeichen: IV A 4 -S 1547/19/10001 :001 2019/1054438
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Dezember 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004 -IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) -
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7246/19/10002 :001 2019/1029562
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i. V. m. Nr 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Dezember 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004 -IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) -
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7246/19/10002 :001 2019/1029562
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i. V. m. Nr 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Dezember 2019
Geschäftszeichen: IV B 6 -S 1315/19/10050 :003 2019/1045269
Anliegend übersende ich die am 14./15. November 2019 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2018.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Dezember 2019
Geschäftszeichen: IV B 6 -S 1315/19/10050 :003 2019/1045269
Anliegend übersende ich die am 14./15. November 2019 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2018.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 36/16
Urteil vom 11.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 36/16
Urteil vom 11.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: III B 38/19
Urteil vom 6.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: III B 38/19
Urteil vom 6.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 38/17
Urteil vom 5.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 38/17
Urteil vom 5.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: I B 16/19
Urteil vom 23.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: I B 16/19
Urteil vom 23.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: XI R 7/17
Urteil vom 23.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: XI R 7/17
Urteil vom 23.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 38/18
Urteil vom 26.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 38/18
Urteil vom 26.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 4/17
Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.
Urteil vom 11.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 4/17
Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.
Urteil vom 11.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 57/17
Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Urteil vom 5.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 57/17
Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Urteil vom 5.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 13/16
Durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an.
Urteil vom 18.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 13/16
Durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an.
Urteil vom 18.9.2019
Zum Artikel