08.10.2020 — Von
. Quelle:Nach dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Mithilfe des Festwertverfahrens kommt es zur Vereinfachung bei der Bestandsaufnahme wie auch bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des beweglichen Sachanlagevermögensunzulässig ist das Verfahren bei immateriellen Vermögensgegenständen, Finanzanlagevermögen, unfertige und [...]
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