28.11.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof.
Veröffentlicht: 28. November 2018
Aktenzeichen: IX B 143/17
NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen.
Urteil vom 28.8.2018
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