29.11.2017 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 29. November 2017
Aktenzeichen: IX S 21/17
Mit einer Anhörungsrüge kann weder die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung der Ausgangsentscheidung noch eine Gehörsverletzung seitens der Finanzbehörde noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des FG gerügt werden.
Urteil vom 27. Oktober 2017
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